Wichtige Neuerungen im System
für Zertifizierung von KursleiterInnen
Bis Ende 2010 konnten KursteilnehmerInnen bei den Krankenkassen schon dann Beiträge geltend machen, wenn die KursleiterIn über eine QUALITOP-Zertifizierung Ihrer Qualifikation verfügte.
Seit dem 01.01.2011 genügt dies allein nicht mehr. Neu muss auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft als Anbieter der Kurse nach speziellen QUALITOP-Kriterien zertifiziert sein.
Die Details zum neuen Zertifizierungs-System
Das QUALITOP-Zertifizierungssystem wird gegenwärtig in mehreren Schritten total revidiert. Die bisher recht ungleichen Systeme "Center-Zertifizierung" und "Kursleiter-Zertifizierung" werden angeglichen. Die bestehende Wettbewerbsverzerrung der "einfachen" Kursleiter-Zertifizierung gegenüber der anforderungsreicheren Center-Zertifizierung wird beseitigt.
Damit Ihre Kunden bei den Krankenkassen Beiträge an die Kursgebühren geltend machen konnten, genügte bisher Ihre gültige Erst- oder Re-Zertifizierung auf der Basis von Aus- und Weiterbildungsnachweisen für einen (oder mehrere) von den Krankenkassen anerkannten Bereich(e). Ab 01.01.2011 genügt dies nicht mehr! Neu muss auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft als Anbieter der Kurse gemäss speziellen Kriterien von QUALITOP zertifiziert sein. An der nach wie vor nötigen Erst- oder Re-Zertifizierung als KursleiterIn auf der Basis von Aus- und Weiterbildungsnachweisen für einen (oder mehrere) von den Krankenkassen anerkannten Zertifizierungsbereich(e) ändert sich gegenüber bisher aber nichts.
Aus den oben aufgeführten Gründen müssen Sie sich auch überlegen, ob Sie ein Anbieter im Sinne der QUALITOP-Kriterien sind.
Anbieter oder nicht?
Sie sind im Sinne der QUALITOP-Kriterien dann ein Anbieter, wenn Sie eine oder beide der nachfolgenden Fragen mit "JA" beantworten können/müssen:
- Sind Sie aus rechtlicher Sicht für die TeilnehmerInnen an den Kursen, welche Sie leiten, einer der zweite Vertragspartner1,2 und haften deshalb für die Erfüllung der Verbindlichkeit3 "Kurs“?
1Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art 1
(1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.)
(2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.)
2Vertragspartner kann gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art sein, wer handlungsfähig ist. Gemäss ZGB Art 12ff ist dies bei natürlichen Personen bei Urteilsfähigkeit und Mündigkeit / bei juristischen Personen gemäss ZGB Art 54 mit der gesetzlichen Anerkennung der Fall.
3Vertragshaftung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) Art 97ff
JA ? / NEIN?
- Zahlen Sie sich die Entschädigung für die Leitung Ihrer Kurse aus den Einnahmen der Teilnahmegebühren selbst?
JA ? / NEIN?
Falls Sie eine oder beide Fragen mit "JA“ beantwortet haben, sind Sie für Ihre Kurse nicht nur Leiterin oder Leiter, sondern auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft (= Anbieter) und müssen sich gemäss den neuen QUALITOP–Kriterien zertifizieren lassen. Ein Online-Verfahren, aber auch ein Verfahren mit einem „Papierfragebogen“ stehen zur Verfügung und müssen per e-mail oder per Post beantragt werden.
Fall Sie oben beide Fragen mit "NEIN“ beantwortet haben, dann informieren Sie bitte jene Institution, die für Ihre Kurse die rechtlich verantwortliche Trägerschaft ist, darüber, dass Krankenversicherungsbeiträge für die TeilnehmerInnen an den Kursen ab 01.01.2011 nur noch dann bezahlt werden, wenn zusätzlich zu Ihrer Person als zertifizierte KursleiterIn auch der Anbieter zertifiziert ist.
Die Kosten
Die Kosten für die Erst-Zertifizierung als Anbieter inkl. 8% MwSt., Abgabe an QUALITOP sowie Kosten für die ZSR-Nummer betragen für das Online-Verfahren CHF 320.—, für das Verfahren mit dem Papierfragebogen CHF 480.—. Diese Erst-Zertifizierungskosten fallen aber nur einmal an; denn die jährlichen Re-Zertifizierungskosten zu den QUALITOP-Anbieter-Kriterien werden viel tiefer liegen.
Die Kriterien
Neben vollständigen Adressangaben inkl. einer E-Mail-Adresse müssen für die Anbieter-Zertifizierung folgende Kriterien erfüllt werden:
- Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (mit Kopie der Police und einem Beleg für die bis 31.12.2012 bezahlte Prämie)
- Entweder Nachweis des Handelsregistereintrags* oder eine Unternehmensphilosophie mit vorgeschriebenen Mindestinhaltspunkten
* Der Nachweis des Handelsregistereintrags ist obligatorisch, wenn der Anbieter mehr als einen Kursleiter/eine Kursleiterin beschäftigt.
- Einen unternehmensspezifischen Ethik Code mit vorgeschriebenen Mindestinhalten
- Vorschriften zum Kundenvertrag mit Mindestinhalten zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner sowie zur Kommunikation dieser Rechte und Pflichten
- Die Verpflichtung die methodenspezifischen Notfallmassnahmen, die im Verlaufe des Jahres 2011 erlassen werden, per 01.01.2012 umzusetzen