Feldenkrais

Die Feldenkrais-Methode geht davon aus, dass unbewusste Bewegungs- und Haltungsmuster viele Einschränkungen und Beschwerden verursachen. Durch achtsame, langsame und variantenreiche Bewegungsübungen soll das Nervensystem lernen, effizientere und leichtere Bewegungsabläufe zu entwickeln.

Studien und Praxiserfahrungen zeigen, dass die Methode Verspannungen und Schmerzen lindern, Beweglichkeit und Koordination verbessern sowie das Körperbewusstsein und die Selbstwahrnehmung fördern kann. Darüber hinaus wird sie mit positiven Effekten auf funktionale Leistungsfähigkeit, Entspannungsfähigkeit und allgemeines Wohlbefinden in Verbindung gebracht.

Die Feldenkrais-Methode eignet sich für Menschen mit körperlichen Beschwerden, für Rehabilitationszwecke sowie zur Förderung von Kreativität und Leistungsfähigkeit. Sie wird in Einzelstunden („Funktionale Integration“) oder in Gruppen („Bewusstheit durch Bewegung“) vermittelt.

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Kriterien

Mindestanforderungen

Für die Anerkennung als Kursleiter:in im Bereich Feldenkrais ist grundsätzlich der erfolgreichem Abschluss von mindestens 50 % einer TAB-akkreditierten Ausbildung* zum Feldenkrais Practitioner erforderlich.

Dieser Ausbildungsstand berechtigt zum Leiten von Gruppenangeboten unter dem Titel „Feldenkrais – Bewusstheit durch Bewegung“.

Mit vollständigem Abschluss sind zusätzlich Einzelstunden im Rahmen von „Feldenkrais – Funktionale Integration“ anerkannt.

*Es werden ausschliesslich Ausbildungen von international akkreditierten Instituten anerkannt, welche den weltweit einheitlichen Vorgaben der Training Accreditation Boards (TABs) entsprechen. Akkreditierte Lehrgänge sind mit dem Siegel «TAB accredited» bzw. «TAB akkreditiert» gekennzeichnet.

 

Re-Zertifizierung

Für eine erfolgreiche Re-Zertifizierung des Personals gelten klare Anforderungen im Bereich der Weiterbildung, welche durch QualiCert überprüft werden. Die Anzahl der nachzuweisenden Weiterbildungstage richtet sich nach folgender Tabelle:

Anzahl BereichsqualifikationenAnzahl Weiterbildungstage
1 Bereich2
2 Bereiche3
3 Bereiche3
4 und mehr Bereiche4

Krankenkassenanerkennung

Die Zertifizierung Ihrer Qualifikation als Kursleiter:in ist Bestandteil der Kursanbieterzertifizierung.
Sie allein genügt nicht, damit Teilnehmer:innen Ihrer Kurse bei den Krankenkassen Beiträge an die Kurskosten geltend machen können. Dafür ist zusätzlich die Zertifizierung als Kursanbieter:in erforderlich.

Fragen und Antworten

Ein Kurs gilt als anerkannt, wenn sowohl die Qualifikation der Kursleitung als auch die Zertifizierung des Anbieters vorliegen.

Das bedeutet konkret:

  • Die Kursleitung verfügt über eine gültige Zertifizierung als Kursleiter:in.
  • Der Kursanbieter ist durch die entsprechende Zertifizierungsstelle als Anbieter:in anerkannt.

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, können Teilnehmer:innen für den Kurs bei den Krankenkassen Beiträge an die Kurskosten geltend machen.

Die Erst-Zertifizierungsgebühr deckt vor allem die Arbeiten für die Prüfung Ihrer Unterlagen und Qualifikationen. Diese Leistungen fallen auch dann an, wenn die Zertifizierung nicht erteilt werden kann. 

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Anforderungen erfüllen, nehmen Sie vorab Kontakt mit QualiCert auf. Wir geben Ihnen gerne Orientierung, damit Sie optimal vorbereitet in das Zertifizierungsverfahren starten.

Die Weiterbildung muss nicht zwingend fachspezifisch sein – auch Themen aus der Prävention wie Bewegung, Ernährung, Entspannung oder Präventionskonzepte sind gültig.

Nicht anerkannt werden hingegen BLS-CPR-Aus- oder Weiterbildungen sowie Kurse, die sich an Endverbraucher richten. Wichtig ist, dass die Weiterbildung von einer Institution angeboten wird, deren Kerngeschäft die professionelle Aus- und Weiterbildung ist.

Die detaillierten Anforderungen an Weiterbildungen sind im Weiterbildungsreglement festgehalten. Dieses erhalten Sie automatisch bei jeder Erst- oder Re-Zertifizierung.

Nein. Sie müssen Ihre Weiterbildungsnachweise nicht laufend einsenden. QualiCert prüft diese gesammelt im Rahmen Ihrer Re-Zertifizierung.

Personen, die vor dem 1. Januar der Gültigkeitsperiode, für welche die Re-Zertifizierung beantragt wird, das 60. Altersjahr vollendet haben, sind von der Weiterbildungspflicht befreit.

QualiCert empfiehlt jedoch, auch nach Erreichen dieser Altersgrenze weiterhin freiwillig Weiterbildungen zu besuchen. So bleiben Sie fachlich auf dem neuesten Stand und können die Qualität Ihrer Angebote nachhaltig sicherstellen.

Ja, QualiCert behält sich vor, eine Erst- oder Re-Zertifizierung auch dann abzulehnen, wenn die formalen Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anzeichen bestehen, dass Antragsteller:innen keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

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