Rückengymnastik

Rückengymnastik umfasst spezielle Übungen zur Kräftigung, Dehnung und Mobilisierung der Rückenmuskulatur sowie zur Verbesserung von Haltung und Bewegungsabläufen. Grundlage ist die Überzeugung, dass ein starker, beweglicher Rücken die beste Prävention gegen Schmerzen und Fehlhaltungen darstellt.

Regelmässige Rückengymnastik kann Verspannungen und Rückenschmerzen lindern, die Wirbelsäule stabilisieren und die Körperhaltung verbessern. Sie unterstützt die Beweglichkeit, beugt Verletzungen vor und steigert das allgemeine Wohlbefinden.

Rückengymnastik eignet sich für Menschen jeden Alters – sowohl zur Vorbeugung als auch bei bestehenden Beschwerden. Sie wird in Präventionskursen, Reha-Programmen, im Fitnessstudio oder zuhause praktiziert, individuell oder in Gruppen.

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Kriterien

Mindestanforderungen

Sie müssen grundsätzlich 600 Stunden Ausbildung in den unter Ausbildungsinhalte aufgeführten Themenkreisen nachweisen. Eine Zertifizierung ist jedoch auch möglich durch eine Kombination aus Ausbildung und anrechenbarer, nachgewiesener Praxistätigkeit maximal im Verhältnis von 50:50. 

Zusätzlich muss für eine Zertifizierung im Bereich Rückengymnastik die unter Zusatzausbildung erwähnte Anforderung erfüllt sein. 

Die oben genannten Mindestanforderungen gelten für eine Zertifizierung auf NQR-Stufe 4.
Wenn Sie nicht selbständig tätig sind und/oder nur Angebote nach vorgegebenem Konzept leiten, ist auch eine Zertifizierung auf Stufe 3 bzw. 2 möglich. Bitte wenden Sie sich an QualiCert, um die genauen Mindestanforderungen zu erfahren.

Ausbildungsinhalte

Für die Zertifizierung müssen die folgenden Ausbildungsinhalte abgedeckt sein:

  • mind. 12 – 15 h Funktionelle Anatomie/Leistungsphysiologie
  • mind. 10 – 12 h Trainingswissenschaft und Trainingslehre (Kraft- und Herzkreislauf- bzw. Ausdauertraining, Stoffwechselaktivierung)
  • mind. 2 – 4 h Bewegungsverhalten und Verhaltensveränderung, Motivation
  • mind. 4 – 6 h Prävention und Training
  • mind. 2 – 4 h Evaluation, Assessment (Leistungsfähigkeit, Gesundheitszustand)
  • mind. 4 – 6 h Allgemeine Didaktik, Methodik, Lektions- und Trainingsgestaltung
  • mind. 4 – 8 h Lehr- und Instruktionsübungen, gegebenenfalls Gerätehandhabung
  • mind. 4 – 6 h Stress und Entspannung
  • mind. 8 – 10 h Haltung und Bewegung
  • mind. 4 – 6 h Ergonomie
  • mind. 6 – 8 h Ernährungslehre, Energiebilanz und Energiehaushalt

    An die Erfüllung der Anforderungen bezüglich formaler Ausbildung können nur Lehrinhalte zu den obenstehenden Themen angerechnet werden.

Zusatzausbildung

Für die Zertifizierung Ihrer Qualifikation im Bereich Rückengymnastik müssen Sie eine spezifische Zusatzausbildung in Rückengymnastik nachweisen.

Falls das Thema «Rückengymnastik» in der Grundausbildung unterrichtet worden ist, ist eine Beschreibung der betreffenden Ausbildung der Ausbildungsinstitution dem Antrag beizulegen. Andernfalls ist der Nachweis einer themenbezogenen Zusatzausbildung zu erbringen.

Re-Zertifizierung

Für eine erfolgreiche Re-Zertifizierung des Personals gelten klare Anforderungen im Bereich der Weiterbildung, welche durch QualiCert überprüft werden. Die Anzahl der nachzuweisenden Weiterbildungstage richtet sich nach folgender Tabelle:

Anzahl BereichsqualifikationenAnzahl Weiterbildungstage
1 Bereich2
2 Bereiche3
3 Bereiche3
4 und mehr Bereiche4

Nachweis Praxiserfahrung

Praktische Leitungserfahrung kann zu 50% angerechnet werden, d.h. 2 Stunden Leitungserfahrung kann als 1 Stunde Ausbildungsstunde angerechnet werden. 

Falls Sie Ihre praktische Leitungserfahrung bei Bewegungsangeboten anrechnen lassen wollen, müssen Sie dem Zertifizierungsantrag Nachweise beilegen. Dies können Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, AHV-Abrechnungen oder vergleichbare Nachweise sein. Nur durch Selbstdeklaration nachgewiesene praktische Tätigkeit als leitende Person von Bewegungsangeboten kann nicht angerechnet werden.

Fragen und Antworten

Ein Kurs gilt als anerkannt, wenn sowohl die Qualifikation der Kursleitung als auch die Zertifizierung des Anbieters vorliegen.

Das bedeutet konkret:

  • Die Kursleitung verfügt über eine gültige Zertifizierung als Kursleiter:in.
  • Der Kursanbieter ist durch die entsprechende Zertifizierungsstelle als Anbieter:in anerkannt.

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, können Teilnehmer:innen für den Kurs bei den Krankenkassen Beiträge an die Kurskosten geltend machen.

Die Erst-Zertifizierungsgebühr deckt vor allem die Arbeiten für die Prüfung Ihrer Unterlagen und Qualifikationen. Diese Leistungen fallen auch dann an, wenn die Zertifizierung nicht erteilt werden kann. 

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Anforderungen erfüllen, nehmen Sie vorab Kontakt mit QualiCert auf. Wir geben Ihnen gerne Orientierung, damit Sie optimal vorbereitet in das Zertifizierungsverfahren starten.

Die Weiterbildung muss nicht zwingend fachspezifisch sein – auch Themen aus der Prävention wie Bewegung, Ernährung, Entspannung oder Präventionskonzepte sind gültig.

Nicht anerkannt werden hingegen BLS-CPR-Aus- oder Weiterbildungen sowie Kurse, die sich an Endverbraucher richten. Wichtig ist, dass die Weiterbildung von einer Institution angeboten wird, deren Kerngeschäft die professionelle Aus- und Weiterbildung ist.

Die detaillierten Anforderungen an Weiterbildungen sind im Weiterbildungsreglement festgehalten. Dieses erhalten Sie automatisch bei jeder Erst- oder Re-Zertifizierung.

Nein. Sie müssen Ihre Weiterbildungsnachweise nicht laufend einsenden. QualiCert prüft diese gesammelt im Rahmen Ihrer Re-Zertifizierung.

Personen, die vor dem 1. Januar der Gültigkeitsperiode, für welche die Re-Zertifizierung beantragt wird, das 60. Altersjahr vollendet haben, sind von der Weiterbildungspflicht befreit.

QualiCert empfiehlt jedoch, auch nach Erreichen dieser Altersgrenze weiterhin freiwillig Weiterbildungen zu besuchen. So bleiben Sie fachlich auf dem neuesten Stand und können die Qualität Ihrer Angebote nachhaltig sicherstellen.

Ja, QualiCert behält sich vor, eine Erst- oder Re-Zertifizierung auch dann abzulehnen, wenn die formalen Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anzeichen bestehen, dass Antragsteller:innen keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

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