Die Zertifizierung Ihrer Qualifikation/Person genügt allein nicht, damit die Krankenkassen Beiträge an Teilnahmegebühren bezahlen. Stellen Sie deshalb sicher, dass entweder Sie oder Ihr:e Auftrags- oder Arbeitgeber:in zusätzlich als Anbieter:in zertifiziert ist.
Als Kursanbieter:in gilt die rechtlich verantwortliche Trägerschaft. Das ist jene juristische oder natürliche Person, die gemäss Schweizerischem Obligationenrecht als Vertragspartner:in der Kund:innen die Haftung dafür trägt, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Teilnahmegebühren der Kund:innen erbracht wird. Vertragspartner:innen können Unternehmen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht, also beispielsweise AG, GmbH, Einzelfirma etc. sein, aber auch natürliche Personen als selbständig Erwerbende.
Sie sind im Sinne der Kriterien dann ein:e Anbieter:in, wenn Sie eine oder beide der nachfolgenden Fragen mit «JA» beantworten können/müssen:
Falls Sie eine oder beide Fragen mit «JA» beantwortet haben, sind Sie für Ihre Kurse nicht nur Leiter:in, sondern auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft (= Anbieter:in) und müssen sich gemäss den Kriterien zertifizieren lassen. Das Zertifizierungsverfahren kann per E-Mail beantragt werden.
Fall Sie oben beide Fragen mit «NEIN» beantwortet haben, dann informieren Sie bitte jene Institution, die für Ihre Kurse die rechtlich verantwortliche Trägerschaft ist, darüber, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Teilnehmer:innen an den Kursen nur dann bezahlt werden, wenn zusätzlich zu Ihrer Person als zertifizierte:r Kursleiter:in auch der Anbieter oder die Anbieterin zertifiziert ist.
1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art 12 Vertragspartner kann gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art 13 sein, wer handlungsfähig ist. Gemäss ZGB-Art 12ff ist dies bei natürlichen Personen bei Urteilsfähigkeit und Mündigkeit / bei juristischen Personen gemäss ZGB-Art 54 mit der gesetzlichen Anerkennung der Fall.3 Vertragshaftung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) Art 97ff
QualiCert AG behält sich vor, eine Erst- oder Re-Zertifizierung auch bei erfüllten Anforderungen/Kriterien an die Qualität des gesundheitswirksamen Trainings- und Bewegungsangebots abzulehnen, wenn Anzeichen bestehen, dass Antragsteller:innen keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.
Die zweijährigen Zertifizierungsperioden
vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 | vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 | vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 | vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 | vom 01.01.2029 bis 31.12.2030 | vom 01.01.2031 bis 31.12.2032 |
Das Personal muss klar definierte Qualitätskriterien erfüllen, um von QualiCert erfolgreich zertifiziert zu werden. Die Kriterien sind für die verschiedenen gesundheitswirksamen Methoden unterschiedlich. Sie finden die Kriterien Ihrer Methode und die Antragsformulare im entsprechenden Fachbereich.
Auch bei der Zertifizierung von Personalqualifikationen unterscheiden sich die Gebühren bei Erst-Zertifizierung und Re-Zertifizierung.
Die Gebühren betreffen immer die Gültigkeit der Erst-Zertifizierung bis zum Ende der laufenden zweijährigen Gültigkeitsperiode. Sie bestehen aus der einmaligen Grundgebühr und sind abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung und der Anzahl Zertifizierungsbereiche:
Anzahl Bereiche | Antragsstellung im ersten Jahr der laufenden Gültigkeitsperiode | Antragsstellung im zweiten Jahr der laufenden Gültigkeitsperiode |
---|---|---|
ein Bereich | CHF 205.00 inkl. MwSt. | CHF 165.00 inkl. MwSt. |
zwei Bereiche | CHF 265.00 inkl. MwSt. | CHF 195.00 inkl. MwSt. |
drei Bereiche | CHF 315.00 inkl. MwSt. | CHF 215.00 inkl. MwSt. |
vier Bereiche | CHF 345.00 inkl. MwSt. | CHF 235.00 inkl. MwSt. |
ab fünf Bereichen | CHF 360.00 inkl. MwSt. | CHF 245.00 inkl. MwSt. |
Hinweis
Für die Zertifizierung einer Qualifikation für das laufende Kalenderjahr bis zum Ende der aktuellen zweijährigen Gültigkeitsperiode muss der Antrag spätestens am 30. November bei QualiCert eintreffen. Bei Anträgen, die im Dezember bei QualiCert eingehen, ist eine Zertifizierung nur noch für das Folgejahr bis zum Ende der laufenden, zweijährigen Gültigkeitsperiode möglich.
Die Gebühren für die zweijährige Re-Zertifizierung hängen von der Anzahl Bereiche ab, die Sie re-zertifizieren wollen und sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Gesamtbetrag | |
---|---|
ein Bereich | CHF 130.00 inkl. MwSt. |
zwei Bereiche | CHF 230.00 inkl. MwSt. |
drei Bereiche | CHF 320.00 inkl. MwSt. |
vier Bereiche | CHF 365.00 inkl. MwSt. |
ab fünf Bereichen | CHF 390.00 inkl. MwSt. |
In der Regel dauert dieses zwischen zwei und vier Wochen.
Die Erst-Zertifizierung ist bis Ende der zweijährigen Zertifizierungsperiode gültig. Die Re-Zertifizierung ist jeweils 2 Jahre gültig. Für die Re-Zertifizierung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
Nein, das genügt nicht. Als Voraussetzung für das Pauschalabkommen wurden zahlreiche Kriterien überprüft, die bei einem individuellen Zertifizierungsverfahren nicht überprüft werden können, für die Qualität des Angebots aber wichtig sind.
Bei individuellen Zertifizierungsverfahren können nur Qualifikationsnachweise überprüft werden. Deshalb sind die Ausbildungsanforderungen für eine individuelle Zertifizierung unter Umständen höher.
Pro Kursbereich, für den Sie zertifiziert sind, muss pro Kalenderjahr mindestens ein Tag (= mind. 6h) Weiterbildung nachgewiesen werden. Die Themen der besuchten Weiterbildung müssen nicht unbedingt fachspezifisch sein, die Weiterbildung kann auch einem allgemeinen Thema zu Prävention gewidmet sein (Bewegung, Ernährung, Entspannung, Präventionskonzepte usw.).
BLS-CPR-Aus- oder Weiterbildungen werden hingegen nicht als Weiterbildung akzeptiert. Ausserdem müssen die besuchten Weiterbildungsanlässe öffentlich ausgeschrieben worden sein, und bei der organisierenden Institution muss die Aus- und Weiterbildung zum professionell betriebenen Kerngeschäft gehören. Es können nicht einfach normale Kurse für Endverbraucher besucht werden.
Nein, wir bitten Sie, unaufgefordert keine Weiterbildungsnachweise einzureichen. Unaufgefordert eingereichte Weiterbildungsnachweise werden nicht geprüft und entsorgt.
Nein. QualiCert arbeitet transparent – auch bezüglich der Gebühren. Der umfangreichste Teil der anfallenden Arbeiten, nämlich die Beurteilung der Qualifikationen und des Fragebogens, haben trotz der Ablehnung stattgefunden und müssen auch entschädigt werden. Deshalb wird bei einer Ablehnung des Erst-Zertifizierungsantrags zwar die Bereichsgebühr, aber nicht die Grundgebühr zurückerstattet. Detailinformationen finden Sie unter Gebühren.