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Ein gesundheitsförderndes Angebot in der anerkannten Methode Nordic Walking (= Zertifizierungsbereich Nordic Walking) besteht aus einer Serie von Anlässen, die hauptsächlich im Freien stattfinden und gemäss den Erkenntnissen der Trainingswissenschaft aufgrund ihrer Belastung (Intensität, Dauer und Häufigkeit) gesundheitlich günstige Trainingsanpassungen möglich machen.
Die Zertifizierung Ihrer Qualifikation/Person genügt allein nicht, damit die Krankenkassen Beiträge an Teilnahmegebühren bezahlen. Stellen Sie deshalb sicher, dass entweder Sie oder Ihr:e Auftrags- oder Arbeitgeber:in zusätzlich als Anbieter:in zertifiziert ist.
Als Kursanbieter:in gilt die rechtlich verantwortliche Trägerschaft. Das ist jene juristische oder natürliche Person, die gemäss Schweizerischem Obligationenrecht als Vertragspartner:in der Kund:innen die Haftung dafür trägt, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Teilnahmegebühren der Kund:innen erbracht wird. Vertragspartner:innen können Unternehmen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht, also beispielsweise AG, GmbH, Einzelfirma etc. sein, aber auch natürliche Personen als selbständig Erwerbende.
Sie sind im Sinne der Kriterien dann ein:e Anbieter:in, wenn Sie eine oder beide der nachfolgenden Fragen mit «JA» beantworten können/müssen:
Falls Sie eine oder beide Fragen mit «JA» beantwortet haben, sind Sie für Ihre Kurse nicht nur Leiter:in, sondern auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft (= Anbieter:in) und müssen sich gemäss den Kriterien zertifizieren lassen. Das Zertifizierungsverfahren kann per E-Mail beantragt werden.
Fall Sie oben beide Fragen mit «NEIN» beantwortet haben, dann informieren Sie bitte jene Institution, die für Ihre Kurse die rechtlich verantwortliche Trägerschaft ist, darüber, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Teilnehmer:innen an den Kursen nur dann bezahlt werden, wenn zusätzlich zu Ihrer Person als zertifizierte:r Kursleiter:in auch der Anbieter oder die Anbieterin zertifiziert ist.
1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art 12 Vertragspartner kann gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art 13 sein, wer handlungsfähig ist. Gemäss ZGB-Art 12ff ist dies bei natürlichen Personen bei Urteilsfähigkeit und Mündigkeit / bei juristischen Personen gemäss ZGB-Art 54 mit der gesetzlichen Anerkennung der Fall.3 Vertragshaftung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) Art 97ff
Sie müssen grundsätzlich 280 Stunden Ausbildung in den unten aufgeführten Themenkreisen nachweisen. Der Anteil aus dem Themenkreis «Ernährungslehre, Energiebilanz und Energiehaushalt» darf dabei maximal 60 Stunden betragen.
Grundsatz
Alle Qualifikationsanforderungen können auf zwei Arten erfüllt werden:
oder aber durch eine Kombination aus derartiger formaler Ausbildung und anrechenbarer, nachgewiesener Praxistätigkeit maximal im Verhältnis von 50:50.
Egal auf welcher Stufe Sie Ihre Qualifikation zertifizieren lassen wollen, die nachfolgenden Ausbildungsanforderungen müssen in jedem Fall erfüllt sein. An die Erfüllung der Anforderungen bezüglich formaler Ausbildung können nur Lehrinhalte zu den untenstehenden Themen angerechnet werden.
Die Stundenzahl pro Themenkreis muss mindestens das aufgeführte Minimum erreichen.
An die Erfüllung der Anforderungen bezüglich formaler Ausbildung können nur Lehrinhalte zu den obenstehenden Themen angerechnet werden.
Für die Zertifizierung Ihrer Qualifikation im Bereich Nordic Walking müssen Sie spezifische Zusatzausbildung in Nordic Walking nachweisen.
Falls das Thema «Nordic Walking» in der Grundausbildung unterrichtet worden ist, ist eine Beschreibung der betreffenden Ausbildung der Ausbildungsinstitution dem Antrag beizulegen. Andernfalls ist der Nachweis einer themenbezogenen Zusatzausbildung zu erbringen.
Praktische Erfahrung als leitende Person von Bewegungsangeboten wird je nach Dauer und Gegenwartsnähe in einem unterschiedlichen Verhältnis an die bis zum Erreichen der vorgeschriebenen Anzahl nachzuweisenden Ausbildungsstunden angerechnet.
Falls Sie Ihre «Praktische Leitungserfahrung» bei Bewegungsangeboten an die geforderte Grundausbildung anrechnen lassen wollen, müssen Sie dem Zertifizierungsantrag von der nachfolgend aufgeführten Praxistätigkeit Lohnabrechnungen, AHV-Abrechnungen, Bestätigungen öffentlicher Stellen oder vergleichbar verlässliche Nachweise beilegen. Nur durch Selbstdeklaration nachgewiesene praktische Tätigkeit als leitende Person von Bewegungsangeboten kann nicht angerechnet werden.
Praktische Leitungserfahrung in Bewegungsangeboten von weniger als einem halben Jahr Dauer wird nur dann angerechnet, wenn der nachgewiesene Wochendurchschnitt der (an)geleiteten Anlässe mindestens 6 Lektionen betrug.
An die bis zum Erreichen der grundsätzlich geforderten Ausbildungsstunden wird ununterbrochene* praktische Leitungserfahrung in Bewegungsangeboten wie folgt angerechnet:
*Als Unterbruch gewertet wird fehlende praktische Leitungstätigkeit in Bewegungsangeboten während mehr als eines Jahres.
Für eine erfolgreiche Re-Zertifizierung des Personals gelten klare Anforderungen im Bereich der Weiterbildung, welche durch QualiCert überprüft werden. Die Anzahl der nachzuweisenden Weiterbildungstage richtet sich nach folgender Tabelle:
Bereiche:
Aquatraining
Fitness (Pilates inbegriffen)
Nordic Walking
Walking
Anzahl der für zwei Jahre zu re-zertifizierenden Bereichsqualifikationen | Anzahl Weiterbildungstage |
---|---|
1 Bereich | 2 |
2 Bereiche | 3 |
3 Bereiche | 3 |
4 und mehr Bereiche | 4 |
Personen, die vor dem 1. Januar der Gültigkeitsperiode, für welche die Re-Zertifizierung gewünscht wird, das 60. Altersjahr erreicht haben, sind von der Weiterbildungspflicht befreit. Personen, welche die obige Bedingung erfüllen, aber trotzdem ausgewählt und zur Einreichung von Weiterbildung aufgefordert werden, melden sich per E-Mail bei QualiCert.
Für die Anrechnung gelten folgende Grundsätze:
Pro Gültigkeitsperiode der Zertifizierung kann unter den nachfolgenden Bedingungen auch Literaturstudium als Weiterbildung angerechnet werden:
Damit der Fernunterricht und das Fernstudium zur Erfüllung der quantitativen Anforderungen angerechnet werden können, müssen sie von der betreffenden Ausbildungsinstitution mit ECTS-Punkten objektiv, verlässlich und valide bewertet worden sein.
Gemäss den Richtlinien zur Bestimmung der studentischen Arbeitsbelastung (Tuning Educational Structures in Europe, Determining Student Workload) bedeutet dies: 1 ECTS-Punkt = 25 h Lernaufwand.
Unter didaktisch aufbereiteten Unterlagen versteht man Lehrunterlagen, die im Gegensatz zu wissenschaftlichen und weiteren Informationsträgern (print oder elektronisch) speziell für das Selbstlernen erstellt wurden.
Zum Beispiel
Ein Tutorat stellt sicher, dass Lernende beim Fernunterricht oder -studium durch eine speziell geeignete und bezeichnete Person (= Tutor:in) begleitet werden. Diese Person muss von Lernenden nötigenfalls um Unterstützung angefragt werden können.
Unter Fernunterricht und -studium versteht man quantifizierbares, selbständiges und von einem Tutorat unterstütztes Lernen auf der Basis von didaktisch aufbereiteten Unterlagen am jeweiligen (aber beliebigen) Aufenthaltsort des Lernenden.
Beim Präsenzunterricht und -studium (auch Direktunterricht oder Direktstudium genannt) findet das Lernen im Rahmen von Lehrveranstaltungen für eine Gruppe oder einzeln vor Ort bei der Ausbildungsinstitution statt.
Unter formaler Ausbildung versteht man eine Ausbildung mit einer definierten Struktur (beispielsweise Stundenplan, Fächerkatalog, Promotionsanforderungen), die in Form eines erreichten Abschlusses messbar ist.
Zum Beispiel in der Form eines staatlich anerkannten Diploms, eines staatlich anerkannten Fähigkeitsausweises oder eines offiziellen Abschlusses eines anerkannten Ausbildungsinstituts.