Fragen und Antworten

Zertifizierung Fitnessstudio

Ein zertifiziertes Fitnessscenter oder -studio erwirbt sich das Anrecht, wie jede Apotheke, jeder Arzt oder jedes Spital in das Register der Leistungserbringer im Schweizer Gesundheitswesen eingetragen zu werden. Dieser Eintrag ist mit der Zuteilung einer Nummer dieses Registers verbunden, der sogenannten ZSR-Nummer. Diese ist wiederum Voraussetzung dafür, dass die Kund:innen des Centers bei den Krankenversicherern Präventionsbeiträge an die Abo-Kosten geltend machen können.

Für den Eintrag und die Datenpflege stellt die Betreiberin des Zahlstellenregisters, die SASIS AG (eine Tochtergesellschaft der Schweizer Krankenversicherer), normalerweise für jedes Center eine Rechnung in der Höhe von CHF 324.– inkl. MwSt.

Bei QualiCert entfallen diese Gebühren für Sie. Diese sind in der Erst-Zertifizierungsgebühr enthalten. Zudem ersparen Sie sich die Mühe, auf eigene Faust eine ZSR-Nummer bei der SASIS AG zu beantragen.

Das hängt grösstenteils vom Fitnessstudio selbst ab. Wenn der Fragebogen zur Erst-Zertifizierung sorgfältig und Punkt für Punkt ausgefüllt wurde sowie alle verlangten Kopien und Nachweise (Handelsregisterauszug, Kopien der Ausbildungen der Mitarbeitenden etc.) beigelegt sind, kann QualiCert in der Regel innert zwei bis drei Wochen einen Termin für die Vorortüberprüfung vereinbaren.

Wenn bei der Überprüfung vor Ort auf Anhieb festgestellt werden kann, dass alle Qualitätskriterien erfüllt sind, erfolgt die Erst-Zertifizierung nach dem Besuch im Center innert zwei bis drei Wochen – vorausgesetzt, das Center schickt die unterschriebene Qualitätsvereinbarung sofort zurück und bezahlt die Restgebühren für die Erst-Zertifizierung innert kurzer Frist. Falls bei der Überprüfung vor Ort aber Abweichungen von den Qualitätskriterien festgestellt werden, kann es auch Monate dauern, bis aufgrund des Prüfberichts und des gegenseitigen Schriftverkehrs alle Kriterienabweichungen bereinigt sind. Möglicherweise ist sogar ein zweiter Termin im Center nötig.

Aus diesen Gründen ist entscheidend, dass die Qualitätskriterien sorgfältig studiert und der Fragebogen exakt ausgefüllt und mit den nötigen Dokumenten und Kopien versehen wird.

Die Erst-Zertifizierungsgebühr ist unabhängig von der Grösse des Fitnessstudios für alle gleich hoch.

Die jährliche Re-Zertifizierungsgebühr ist von der Grössenkategorie des Centers abhängig.

Die Kategorienzuteilung des Centers erfolgt entweder auf der Basis der Anzahl separater Trainingsstationen. Die Grössenkategorie des Centers kann in der Regel erst anlässlich der Überprüfung vor Ort verlässlich festgestellt werden. Detaillierte Informationen zu den Zertifizierungsgebühren finden Sie unter Gebühren.

Das Formulieren von Qualitätskriterien sowie deren laufende Überarbeitung und Anpassung an die Veränderungen in der Branche sind ein aufwändiger und kostspieliger Prozess. Aus diesem Grunde sind die Kriterien nicht gratis. Dies ist im Normungswesen üblich. Auch ISO-, DIN- oder CEN-Kriterien können nicht gratis bezogen werden.

Eine separate Trainingsstation ist definiert als ein Trainingsgerät oder ein Trainingsplatz, an welchem eine Person gerätegestützt eine Übung für das Kraft- oder Ausdauertraining durchführen kann.

Kurz- oder Langhanteln werden nicht gezählt, hingegen Trainingsplätze wie Bänke, Smith-Stationen und Vergleichbares. Auch Trainingsgeräte für das Gruppenfitness, Sprossenwände oder vergleichbare Trainingsplätze werden nicht gezählt, es sei denn, solche stehen zur ständigen Nutzung im Individualtrainingsbereich (z.B. Spinning-Bikes im Ausdauertrainingsbereich).

Die Grössenkategorie des Centers kann in der Regel erst anlässlich der Überprüfung vor Ort verlässlich festgestellt werden.

Zertifizierung Kursanbietende

Ein Zertifikat von QualiCert bestätigt, dass eine Institution klare Kriterien an Qualität und Sicherheit erfüllt. Diese Kriterien müssen in einer Norm oder einem sogenannt normativen Dokument festgehalten sein. Darüber befindet eine übergeordnete, unabhängige Behörde.

Die prüfende Instanz (QualiCert) muss neutral sein und darf in der Branche, in welcher sie überprüft, keinerlei Interessenskonflikte aufweisen. Man spricht dabei von der sogenannt dritten Partei.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, entspricht ein Zertifikat international akzeptierten Bedingungen und hat einen entsprechenden Wert.

Als Kursanbieter:in gilt die rechtlich verantwortliche Trägerschaft. Das ist jene juristische oder natürliche Person, die gemäss Schweizerischem Obligationenrecht als Vertragspartner:in der Kund:innen die Haftung dafür trägt, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Teilnahmegebühren der Kund:innen erbracht wird. Vertragspartner können Unternehmen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht, also beispielsweise AG, GmbH, Einzelfirma etc. sein, aber auch natürliche Personen als selbständig Erwerbende.

Sie sind im Sinne der Kriterien dann ein:e Anbieter:in, wenn Sie eine oder beide der nachfolgenden Fragen mit «JA» beantworten können/müssen:

  1. Sind Sie aus rechtlicher Sicht für die Teilnehmer:innen an den Kursen, welche Sie leiten, eine:r der zwei Vertragspartner:innen1,2 und haften deshalb für die Erfüllung der Verbindlichkeit3 «Kursleistung»?
  2. Zahlen Sie sich die Entschädigung für die Leitung Ihrer Kurse aus den Einnahmen der Teilnahmegebühren selbst?

Falls Sie eine oder beide Fragen mit «JA» beantwortet haben, sind Sie für Ihre Kurse nicht nur Leiter:in, sondern auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft (= Anbieter:in) und müssen sich gemäss den Kriterien zertifizieren lassen. Das Zertifizierungsverfahren kann per E-Mail beantragt werden.

Falls Sie oben beide Fragen mit «NEIN» beantwortet haben, dann informieren Sie bitte jene Institution, die für Ihre Kurse die rechtlich verantwortliche Trägerschaft ist, darüber, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Teilnehmer:innen an den Kursen nur dann bezahlt werden, wenn zusätzlich zu Ihrer Person als zertifizierte:r Kursleiter:in auch der Anbieter oder die Anbieterin zertifiziert ist.

1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art 1

2 Vertragspartner kann gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art 13 sein, wer handlungsfähig ist. Gemäss ZGB-Art 12ff ist dies bei natürlichen Personen bei Urteilsfähigkeit und Mündigkeit / bei juristischen Personen gemäss ZGB-Art 54 mit der gesetzlichen Anerkennung der Fall.

3 Vertragshaftung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) Art 97ff

Ein Kurs ist anerkannt, wenn sowohl die Anbietenden (= rechtlich verantwortliche Trägerschaft) der Kurse als auch die leitende Person für ihre Qualifikationen im betreffenden Bereich zertifiziert ist.

Wenn der Fragebogen erfolgreich ausgefüllt wurde und die Zertifizierungsgebühr bei QualiCert eingetroffen ist, bekommen Sie innerhalb von ein bis zwei Wochen eine Rückmeldung.

Die Erst-Zertifizierung ist bis Ende der zweijährigen Zertifizierungsperiode gültig. Die Re-Zertifizierung ist jeweils zwei Jahre gültig.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung muss dann nachgewiesen werden, wenn Anbieter:innen im Handelsregister eingetragen sind. Die Versicherungspolice muss in diesem Fall auf den eingetragenen Namen des im Handelsregister eingetragenen Anbietenden lauten.

Eine Vereinspflichtversicherung muss dann nachgewiesen werden, wenn es sich beim Anbietenden um einen Verein gemäss ZGB-Artikel 60ff handelt. Die Versicherungspolice muss in diesem Fall auf den statutarischen Vereinsnamen lauten.

Eine Berufshaftpflichtversicherung kann dann nachgewiesen werden, wenn Anbieter:innen ihre Dienstleistung als einzelne und einzige Person im Sinne der selbständigen Erwerbstätigkeit erbringen. In diesem Falle kann aber auch eine Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

Eine Privathaftpflichtversicherung kann dann nachgewiesen werden, wenn die anbietende Person ihre Dienstleistung als einzelne und einzige Person im Sinne der selbständigen Erwerbstätigkeit erbringt. In diesem Falle kann – und je nach dem erzielten Erwerbseinkommen* muss – aber auch eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

* Privathaftpflichtversicherungen enthalten oft eine Haftungsgrenze bezüglich des Einkommens aus der versicherten Tätigkeit. Hat eine Leitungsperson eines Fitnessinstituts (juristisch: Leitertätigkeit bei gesundheitsfördernden Lebensstilinterventionen) z.B. den Betrag von CHF 15'000.– als Haftungsgrenze ausgemacht, so muss die Haftpflichtversicherung nur bezahlen, wenn das Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit diesen Betrag nicht übersteigt. Hat die Person aber mehr verdient, entfällt die Zahlungspflicht der Versicherung, da die versicherte Person bereit ist, einen allfälligen Schaden – dank höherem Einkommen – selber zu begleichen.

Ja, Vertragspartner:innen können Unternehmen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (beispielsweise AG, GmbH, Einzelfirma etc.) sein, aber auch natürliche Personen als Selbständigerwerbende.

Bei der Anmeldung zur Zertifizierung als Anbieter:in liefern wir Hilfsdokumente mit, worin die Mindestinhalte der Dokumente beschrieben sind und Beispiele aufgelistet sind. Diese können Sie zur Erstellung der Dokumente heranziehen.

Ja, es gibt hier verschiedene Möglichkeiten. Bitte kontaktieren Sie uns, um die Möglichkeiten zu besprechen.

Ein:e Anbieter:in erwirbt sich das Anrecht, wie jede Apotheke, jeder Arzt oder jedes Spital in das Register der Leistungserbringer im Schweizer Gesundheitswesen eingetragen zu werden. Dieser Eintrag ist mit der Zuteilung einer Nummer dieses Registers verbunden, der sogenannten ZSR-Nummer. Diese ist wiederum Voraussetzung dafür, dass die Kund:innen des Centers bei den Krankenversicherern Präventionsbeiträge an die Abo-Kosten geltend machen können.

Bei QualiCert entfallen diese Gebühren für Sie. Diese sind in der Erst-Zertifizierungsgebühr enthalten. Zudem ersparen Sie sich die Mühe, auf eigene Faust eine ZSR-Nummer bei der SASIS AG zu beantragen.

Zertifizierung Kursleitende

Jedes Fintesscenter oder -studio, das zertifiziert werden will, muss das Erst-Zertifizierungsverfahren durchlaufen. Damit dies erfolgreich geschehen kann, ist es nötig, zuerst die Qualitätskriterien, die für eine Zertifizierung und Auszeichnung erfüllt werden müssen, sorgfältig zu studieren.

Im Detail beurteilen lässt sich die Frage, ob ein Center «zertifizierungsbereit» ist, nur durch das Studium der Kriterien und Abläufe anhand eines strukturierten Fragebogens. Den Erst-Zertifizierungsfragebogen und weitere Dokumente erhalten Sie, wenn Sie sich für die Erst-Zertifizierung anmelden.

Das Erst-Zertifizierungsverfahren kann jederzeit abgebrochen werden.

In der Regel dauert dieses zwischen zwei und vier Wochen.

Die Erst-Zertifizierung ist bis Ende der zweijährigen Zertifizierungsperiode gültig. Die Re-Zertifizierung ist jeweils 2 Jahre gültig. Für die Re-Zertifizierung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Nach der automatischen Rechnungsstellung im letzten Viertel des Jahres muss die Re-Zertifizierungsgebühr überwiesen worden sein.
  • Es muss zudem eine Weiterbildung absolviert werden.

Nein, das genügt nicht. Als Voraussetzung für das Pauschalabkommen wurden zahlreiche Kriterien überprüft, die bei einem individuellen Zertifizierungsverfahren nicht überprüft werden können, für die Qualität des Angebots aber wichtig sind.

Bei individuellen Zertifizierungsverfahren können nur Qualifikationsnachweise überprüft werden. Deshalb sind die Ausbildungsanforderungen für eine individuelle Zertifizierung unter Umständen höher.

Pro Kursbereich, für den Sie zertifiziert sind, muss pro Kalenderjahr mindestens ein Tag (= mind. 6h) Weiterbildung nachgewiesen werden. Die Themen der besuchten Weiterbildung müssen nicht unbedingt fachspezifisch sein, die Weiterbildung kann auch einem allgemeinen Thema zu Prävention gewidmet sein (Bewegung, Ernährung, Entspannung, Präventionskonzepte usw.).

BLS-CPR-Aus- oder Weiterbildungen werden hingegen nicht als Weiterbildung akzeptiert. Ausserdem müssen die besuchten Weiterbildungsanlässe öffentlich ausgeschrieben worden sein, und bei der organisierenden Institution muss die Aus- und Weiterbildung zum professionell betriebenen Kerngeschäft gehören. Es können nicht einfach normale Kurse für Endverbraucher besucht werden.

Nein, wir bitten Sie, unaufgefordert keine Weiterbildungsnachweise einzureichen. Unaufgefordert eingereichte Weiterbildungsnachweise werden nicht geprüft und entsorgt.

Nein. QualiCert arbeitet transparent – auch bezüglich der Gebühren. Der umfangreichste Teil der anfallenden Arbeiten, nämlich die Beurteilung der Qualifikationen und des Fragebogens, haben trotz der Ablehnung stattgefunden und müssen auch entschädigt werden. Deshalb wird bei einer Ablehnung des Erst-Zertifizierungsantrags zwar die Bereichsgebühr, aber nicht die Grundgebühr zurückerstattet. Detailinformationen finden Sie unter Gebühren.

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