Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
QualiCert AG, Seestrasse 32, CH-6375 Beckenried
Ausgabe 01.09.2025
1 Einleitung
1.1 Die QualiCert AG (nachfolgend QualiCert) ist eine unabhängige Zertifizierungsinstitution, die nach erfolgter Überprüfung anhand von klar definierten Qualitätskriterien Kunden wie Fitnesscenter, Kursanbietende und Kursleitende sowie Kletter- und Boulderanlagen krankenkassenanerkannte Zertifizierungen ausstellt. Dabei überprüft QualiCert die Konformität folgender Normen und Anforderungskataloge:
- Fit[Safe]
- EMS[Safe]
- Course[Active]
- SN EN 17229
- Climbing[Safe]
2 Zertifizierung Fitnesscenter, Kletter- und Boulderanlagen
2.1 Damit einem Fitnesscenter sowie Kletter- und Boulderanlagen die Zertifizierung erteilt werden kann, müssen sie das Erst-Zertifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen. Die Zertifizierung hat grundsätzlich eine Gültigkeit von einem Jahr, gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember, und es erfolgt eine jährliche Evaluation der Kriterien (Re-Zertifizierung) durch QualiCert mit Verlängerung der Zertifizierung um ein weiteres Kalenderjahr.
2.2 Die Qualitätskriterien sind von den Kund:innen uneingeschränkt zu erfüllen. QualiCert behält sich vor, eine Erst- oder Re-Zertifizierung des Kunden auch bei erfüllten Anforderungen/Kriterien abzulehnen, wenn Anzeichen bestehen, dass dieser keine Gewähr für eine einwandfreie Leistungserbringung bietet.
2.3 Bei begründetem Anlass, bspw. bei der Feststellung von Kriterienabweichungen, hat QualiCert das Recht, zum Zweck der Qualitätssicherung nach Anhörung des Kunden zusätzlich zu den regulären Audits weitere Audits durchzuführen.
2.4 Das Erst-Zertifizierungsverfahren umfasst die folgenden, auf der Website von QualiCert umschriebenen Schritte und dauert in der Regel zwei bis drei Monate:
- Anmeldung für die Erst-Zertifizierung und Überweisung der Anmeldegebühr durch den Kunden.
- Entscheid des Kunden zur weiteren Zertifizierungswilligkeit nach Erhalt der Liste der einzureichenden Dokumente sowie des Vertrags.
- Einreichung der geforderten Informationen und Unterlagen sowie des unterzeichneten Vertrags und Bezahlung der Anmeldegebühr durch den Kunden innert 10 Tagen nach Unterzeichnung.
- Analyse der eingereichten Dokumente/Unterlagen durch QualiCert nach Eingang der Analysegebühr sowie Erstellung eines Analyseergebnisses, welches festhält, ob der Kunde bei vollständiger Konformität mit den überprüften Anforderungen für das abschliessende Vor-Ort-Audit bereit ist oder ob weiterer Handlungsbedarf besteht.
- Bei bestehendem Handlungsbedarf: Entscheid des Kunden zur Einreichung der geforderten Korrekturen und Ergänzungen bis zur vollständigen Konformität mit den überprüften Anforderungen oder zum Abbruch des Erst-Zertifizierungsverfahrens.
- Vor-Ort-Audit durch QualiCert mit dem Ergebnis der Zertifizierungsreife des Kunden bei vollständiger Konformität mit den überprüften Anforderungen oder des weiteren Handlungsbedarfs.
- Bei weiterem Handlungsbedarf: Der Kunde reicht bis zur Zertifizierungsreife weitere Unterlagen ein oder entscheidet sich zum Abbruch des Erst-Zertifizierungsverfahrens.
- Begleichung der Restgebühr durch den Kunden.
- Anforderung der ZSR-Nummer beim Zahlstellenregister und Aussprechen der Zertifizierung durch QualiCert.
Re-Zertifizierung
2.5 Bei der Re-Zertifizierung handelt es sich um die jährliche Überprüfung der zu erfüllenden Kriterien, welche für die Verlängerung der Zertifizierung erfüllt sein müssen. Für die Verlängerung müssen auch die Re-Zertifizierungsgebühren beglichen sein. Im Falle von Abweichungen von den zu erfüllenden Kriterien muss die Umsetzung der im Prüfbericht festgehaltenen Korrekturmassnahmen nachgewiesen werden.
2.6 Das Re-Zertifizierungsverfahren umfasst jährlich die folgenden vier Schritte:
- Status und Mutationen mit der nahtlosen Meldung des Kunden bei den Krankenversicherern, sofern die Zertifizierungsgebühr für das noch auszuführende Re-Zertifizierungsverfahren bezahlt wurde (vgl. Ziffer 7 nachfolgend), sowie die Aufforderung an den Kunden, Personalmutationen zu melden.
- Evaluationsinformationen durch QualiCert an den Kunden.
- Evaluationen ungefähr im April bis Juli sowie September bis November oder nach Vereinbarung mit Ausstellung eines Prüfberichts durch QualiCert. Enthält der Prüfbericht Korrekturmassnahmen, so sind diese innerhalb der vereinbarten Fristen umzusetzen.
- Aufrechterhaltung der Zertifizierung nach erfolgreicher Prüfung und Bezahlung der jährlichen Re-Zertifizierungsgebühr für das folgende Re-Zertifizierungsverfahren mit Ausstellung der Zertifizierungsbestätigung Ende Dezember.
3 Zertifizierung Kursanbietende und Kursleiter
3.1 Sowohl die rechtlich verantwortliche Trägerschaft als Kursanbieter:in als auch die leitenden Personen müssen als Kursleiter zertifiziert sein.
3.2 Beim Verfahren wird unterschieden zwischen einem Erst-Zertifizierungsverfahren und einem Re-Zertifizierungsverfahren. Die Erst-Zertifizierung ist während einer fixen zweijährigen Zertifizierungsperiode gültig (zwei volle Kalenderjahre). Auch die Re-Zertifizierung ist jeweils für zwei Jahre gültig.
Erst-Zertifizierung
Das Erst-Zertifizierungsverfahren umfasst die folgenden Schritte und dauert in der Regel ein bis zwei Monate.
- Anmeldung für die Erst-Zertifizierung durch den/die Kursanbieter:in bzw. Kursleiter:in und danach Zustellung der notwendigen Informationen und Antragsformulare durch QualiCert.
- Analyse durch QualiCert nach Erhalt aller notwendigen Angaben, Nachweise und Dokumente sowie Bezahlen der Erst-Zertifizierungsgebühr durch den/die Kursanbieter:in bzw. Kursleiter:in.
- Ausstellen der Zertifizierungsbestätigung für eine zweijährige Gültigkeitsperiode (Kalenderjahr) nach erfolgreicher Prüfung.
Re-Zertifizierung
- Aufforderung zur Re-Zertifizierung im 3. Quartal des zweiten Jahres der fixen Zweijahresperiode durch QualiCert mit Einreichen der notwendigen Unterlagen und Informationen durch den/die Kursanbieter:in bzw. Kursleiter:in.
- Evaluation durch QualiCert nach Erhalt der notwendigen Informationen und Dokumente sowie Bezahlung der Re-Zertifizierungsgebühr durch den/die Kursanbieter:in bzw. Kursleiter:in. Sofern notwendig, werden die Kursanbietenden bzw. Leitenden aufgefordert, zielgerichtete Massnahmen zu ergreifen.
- Zertifizierungsbestätigung nach erfolgreicher Prüfung.
4 Qualitätskriterien
QualiCert informiert auf ihrer Website über die einzuhaltenden Qualitätskriterien und die angewandten Prüfungsnormen.
5 Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde gewährt QualiCert Zutritt zum Betrieb und Einsicht in die Unterlagen, soweit dies für die Zertifizierung erforderlich ist. Er stellt QualiCert alle notwendigen Informationen und Dokumente für die Analyse der Normenkonformität zur Verfügung. Zudem ist er verpflichtet, QualiCert wahrheitsgetreu über alle wesentlichen Punkte, welche für die Analyse der Normenkonformität erforderlich sind, Auskunft zu erteilen.
5.2 Der Kunde informiert QualiCert innerhalb eines Monats schriftlich über Änderungen seiner Rechtsform, seiner rechtlichen Vertretung, des Namens/der Firma und/oder seiner Adresse.
5.3 Der Kunde positioniert das Zertifikat und das Gütesiegel auf seiner Website sowie in Form eines Aufklebers gut sichtbar im Rezeptions- und/oder Eingangsbereich. Das Zertifikat und das Gütesiegel dürfen nur im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen verwendet werden, die den zertifizierten Bereich umfassen.
5.4 Der Kunde verpflichtet sich, die von Krankenversicherern und weiteren Institutionen oder Unternehmen, welche Präventionsbeiträge an Abonnemente leisten, geforderten und für den Erhalt der Präventionsbeiträge notwendigen Trainingsnachweise ihrer Mitglieder kostenlos auszustellen. Dies gilt im Speziellen für die Abonnements- und Teilnahmebestätigung.
5.5 Der Kunde verpflichtet sich weiter, die Anforderungen der Normen und Anforderungskataloge laufend einzuhalten und Mutationen bzgl. Mitarbeitenden, (betreuten) Öffnungszeiten und Anzahl Trainingsstationen QualiCert innert Monatsfrist zu melden.
6 Vorzeitiger Entzug oder Suspension der Zertifizierung
6.1 QualiCert kann die Zertifizierung in den folgenden Fällen entziehen oder suspendieren:
- Missbräuchliche Verwendung des Zertifikats;
- Nichtbezahlung der Gebühren;
- Verletzung der Pflichten gemäss Ziffer 5 vorstehend;
- Korrekturmassnahmen zur Behebung von Normabweichungen können nicht innerhalb der vereinbarten Frist ergriffen und umgesetzt werden oder die Zwischenaudits können innerhalb der geforderten Fristen nicht durchgeführt werden.
- Weitere Gründe, welche es QualiCert verunmöglichen, die Qualitätsanforderungen des Kunden zu überprüfen und/oder welche einer Aufrechterhaltung der Zertifizierung entgegenstehen.
6.2 Im Falle einer Suspendierung gibt QualiCert die Dauer sowie allfällige weitere Massnahmen schriftlich bekannt.
7.1 Zertifizierungsgebühren sichern die Durchführung laufender Konformitätsüberprüfungen. Es handelt sich um Prüfungsgebühren, die als solche im Voraus und unabhängig des Prüfungsergebnisses zu begleichen sind. Sie werden nach erfolgter Prüfung nicht zurückerstattet. Dies auch dann nicht, wenn der Entscheid über die Zertifizierung negativ ausfällt. Für die Erst-Zertifizierung sowie die jährlichen Re-Zertifizierungen sind separate Gebühren zu bezahlen.
7.2 Die für Erst- und Re-Zertifizierungen sowie für weitere Leistungen massgebenden Gebühren sind auf der Website von QualiCert einsehbar. Massgeblich sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Leistungserbringung auf der Website von QualiCert veröffentlichten Gebühren. Die jeweils gültigen Gebühren bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.
7.3 Gebühren Fitnesscenter, Kletter- und Boulderanlagen
7.3.1 Der Kunde hat eine von QualiCert festgelegte Gebühr für die Erst-Zertifizierung gemäss den Bestimmungen in Ziffer 2.4 vorstehend zu bezahlen. Sie setzt sich zusammen aus einer Anmeldegebühr, einer Analysegebühr und einer Restgebühr. Sie enthält auch die Gebühren für die ZSR-Nummer sowie die Reisespesen. Bei einem Abbruch des Erst-Zertifizierungsverfahrens werden die bis zum Abbruch bereits geleisteten Gebühren nicht zurückbezahlt.
7.3.2 Die Re-Zertifizierungsgebühr für Fitnesscenter berechnet sich nach deren Grösse. Massgebend ist die Anzahl separater Trainingsstationen.
7.3.3 Die Re-Zertifizierungsgebühr für Kletter- und Boulderanlagen ist unabhängig von deren Grösse und wird als fixer Betrag festgelegt.
7.3.4 Im Re-Zertifizierungsverfahren entrichtet das Fitnesscenter auf Rechnungsstellung hin bis zum 16. Dezember die Jahresgebühr für das Folgejahr gemäss seiner Grössenkategorie im Jahr der Rechnungsstellung. Bei Ausbleiben der Zahlung wird das Fitnesscenter gemahnt und hat die Gebühr bis spätestens am 31. Dezember zu bezahlen. Bei fristgerechter Bezahlung wird das Fitnesscenter zu Beginn des Jahres nahtlos bei den Krankenversicherern gemeldet. Dabei handelt es sich um eine Vorleistung der QualiCert AG. Wird die Zahlung nicht geleistet, hat das Fitnesscenter keinen Anspruch darauf, bei den Krankenversicherern gemeldet zu werden.
7.3.5 Kletter- und Boulderanlagen entrichten im Re-Zertifizierungsverfahren ebenfalls auf Rechnungsstellung hin bis zum 16. Dezember die Jahresgebühr für das Folgejahr. Bei Ausbleiben der Zahlung wird die Anlage gemahnt und hat die Gebühr bis spätestens am 31. Dezember zu bezahlen. Bei fristgerechter Bezahlung wird die Anlage zu Beginn des Jahres nahtlos bei den Krankenversicherern gemeldet. Dabei handelt es sich um eine Vorleistung der QualiCert AG. Wird die Zahlung nicht geleistet, hat die Anlage keinen Anspruch darauf, bei den Krankenversicherern gemeldet zu werden.
7.4 Gebühr Kursanbieter und Kursleiter
7.4.1 Der Kursanbieter und Kursleiter hat eine von QualiCert festgelegte Gebühr gemäss den Bestimmungen in Ziffer 3.2 vorstehend für die einmalige Erst-Zertifizierung im ersten Jahr sowie eine reduzierte Gebühr im zweiten Jahr der fixen zweijährigen Gültigkeitsperiode sowie eine Re-Zertifizierungsgebühr zu bezahlen. Die Erst-Zertifizierung gilt jeweils bis zum 31.12. der laufenden zweijährigen Gültigkeitsperiode.
7.4.2 Für die Erst- und Re-Zertifizierung als EMS-Studio gilt eine separate Gebühr.
7.5 Sollte ein zusätzliches, nicht ordentliches Audit (siehe Ziffer 2.3 vorstehend) aufgrund von Versäumnissen des Kunden nötig sein, kann QualiCert die Aufwendungen zusätzlich in Rechnung stellen.
8 Vertraulichkeit
8.1 Während den Zertifizierungsphasen sowie der Gültigkeitsdauer der Zertifizierung bearbeitet QualiCert die vom Kunden überlassenen Daten, soweit dies für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlich ist. Von schriftlichen Unterlagen, die QualiCert zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens von Bedeutung sind, darf QualiCert Abschriften zu den Akten nehmen.
8.2 QualiCert verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschliesslich zur ordnungsgemässen Auftragserfüllung. Eine weitergehende Bearbeitung erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage.
8.3 QualiCert verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen des Kunden, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben oder für andere als die vereinbarten Zwecke zu verwenden. QualiCert ist jedoch berechtigt, den Namen des Kunden als Referenz zu verwenden und diesen auf eigenen Kommunikationskanälen aufzuführen, ohne Einzelheiten der Vertragsbeziehung offenzulegen.
8.4 QualiCert ist zudem ausdrücklich ermächtigt, Daten des Kunden und dessen Kunden auszuwerten und zu analysieren. Die anonymisierte Auswertung und Analyse dürfen auch Dritten übertragen werden.
8.5 Daten, welche für Krankenversicherer und andere Unternehmen, die Präventionsbeiträge ausrichten, wichtig sind, dürfen von QualiCert an die Krankenversicherer bzw. die betreffenden Unternehmen oder ein zentrales Register in Form einer „Preferred Provider List“ weitergegeben werden. QualiCert stellt in separaten Datenschutzvereinbarungen sicher, dass die Drittempfänger die Kundendaten ausschliesslich für die mit dem Qualitätslabel QualiCert verbundenen Zwecke verwenden dürfen.
8.6 Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, die von QualiCert erstellten Dokumente und Informationen vertraulich zu behandeln und diese insbesondere nicht an Konkurrenten der QualiCert weiterzugeben.
9 Ordentliche Kündigung
9.1 Der Vertrag kann unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist jeweils per Ende Dezember gekündigt werden. Die ordentliche Vertragsdauer beträgt mindestens ein ganzes Kalenderjahr, womit Erst-Vereinbarungen frühestens auf den 31. Dezember des Folgejahres kündbar sind. Abweichende Kündigungsfristen und -termine können zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
9.2 Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
9.3 Ohne termin- und fristgerechte Kündigung erneuert sich der Vertrag am 1. Januar jeweils stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr.
9.4 Die für das Kalenderjahr, auf welches die Kündigung erfolgt, bereits bezahlten Gebühren werden nicht zurückerstattet. Damit ist der Aufwand abgegolten, welchen QualiCert bis zum Aussprechen der Kündigung bereits hatte und noch haben wird.
9.5 Nach erfolgter Kündigung fällt die Zertifizierung für das kommende Kalenderjahr dahin und der Kunde hat keinen Anspruch mehr, im Folgejahr noch einmal bei den Krankenversicherern gemeldet zu werden.
10 Ausserordentliche Kündigung
10.1 QualiCert hat das Recht, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen:
- sofern die Gebühren nicht bezahlt werden. In diesem Fall werden die Aufwendungen von QualiCert zusätzlich abgerechnet.
- wenn die Qualitätskriterien zur Vergabe respektive Beibehaltung der Zertifizierung durch Veränderungen im Qualitätsstandard des Kunden nicht mehr erfüllt sind respektive die Umsetzung von Korrekturmassnahmen nicht in den vorgegebenen Fristen erfolgt.
- bei weiteren Gründen, die ein Aufrechterhalten des Vertrages unzumutbar machen (bspw. rufschädigendes Verhalten durch den Kunden, nicht sachgemässe Verwendung der Zertifizierung, in der Branche unsittliches Verhalten des Kunden etc.).
10.2 Bei einer fristlosen Kündigung durch QualiCert besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Gebühren.
11 Sorgfaltspflicht und Haftungsbeschränkung
11.1 QualiCert führt das Zertifizierungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen durch.
11.2 QualiCert haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit gesetzlich zulässig, wird jede weitere Haftung wegbedungen. QualiCert kann insbesondere nicht haftbar gemacht werden:
- wenn Dritte die Zertifizierung nicht oder nur teilweise anerkennen;
- für allfällige Schadenersatzansprüche Dritter, namentlich von Kunden der zertifizierten Organisation wegen Nichterfüllung ihrer Qualitätserwartungen;
- bei Nichtanerkennung der Zertifizierungsdokumente als Beweismittel in (Produktehaftpflicht-)Streitfällen.
12 Änderung des Vertrags
QualiCert steht in begründeten Fällen das Recht zu, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern. QualiCert hat die Änderungen vorgängig und in geeigneter Weise ihren Kunden bekannt zu geben. Ohne schriftlichen Widerspruch innert Monatsfrist gelten die Änderungen als genehmigt. Stillschweigen gilt als Annahme der Änderungen.
13 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke zeigen, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall um eine einvernehmliche Lösung bemühen, die der ursprünglichen Zielsetzung möglichst nahekommt.
14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
14.2 Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Stans (NW).
Beckenried, 01.09.2025
QualiCert AG
Formular ohne Unterschrift