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Als Anbieter:in von gesundheitsfördernden Kursen erhalten Sie mit einer Zertifizierung durch QualiCert ein Gütesiegel, welches Sie für Ihre hohe Kompetenz und Seriosität auszeichnet. Damit Ihre Kund:innen bei den Krankenkassen Beiträge an die Kursgebühren geltend machen können, müssen sowohl die rechtlich verantwortliche Trägerschaft als Kursanbieter:innen als auch die leitenden Personen für ihre Qualifikationen in den betreffenden Bereichen zertifiziert sein.
Als Kursanbieter gilt die rechtlich verantwortliche Trägerschaft. Das ist jene juristische oder natürliche Person, die gemäss Schweizerischem Obligationenrecht als Vertragspartner der Kund:innen die Haftung dafür trägt, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Teilnahmegebühren der Kund:innen erbracht wird. Vertragspartner können juristische Personen (bspw. AG oder GmbH) oder natürliche Personen (bspw. Einzelfirma oder einfache Gesellschaft) sein.
Sie sind im Sinne der Kriterien dann ein Anbieter, wenn Sie eine oder beide der nachfolgenden Fragen mit «JA» beantworten können/müssen:
Falls Sie eine oder beide Fragen mit «JA» beantwortet haben, sind Sie für Ihre Kurse nicht nur Leiter:in, sondern auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft (= Anbieter) und müssen sich gemäss den Kriterien zertifizieren lassen.
Falls Sie oben beide Fragen mit «NEIN» beantwortet haben, dann informieren Sie bitte jene Institution, die für Ihre Kurse die rechtlich verantwortliche Trägerschaft ist, darüber, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Teilnehmer:innen an den Kursen nur dann bezahlt werden, wenn zusätzlich zu Ihrer Person als zertifizierte:r Kursleiter:in auch der Anbieter oder die Anbieterin zertifiziert ist.
1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 1.
2 Vertragspartner kann gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 13 sein, wer handlungsfähig ist. Gemäss Art. 12 ff. ZGB ist dies bei natürlichen Personen bei Urteilsfähigkeit und Mündigkeit, bei juristischen Personen gemäss Art. 54 ZGB mit der gesetzlichen Anerkennung der Fall.
3 Vertragshaftung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) Art. 97 ff.
Bei den Verfahren wird unterschieden zwischen einem Erst-Zertifizierungsverfahren und einem Re-Zertifizierungsverfahren. Die Erst-Zertifizierung ist bis Ende der fixen zweijährigen Zertifizierungsperiode gültig. Die Re-Zertifizierung ist jeweils wiederum für zwei Jahre gültig.
Die zweijährigen Zertifizierungsperioden
vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 | vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 | vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 | vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 | vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 | vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 |
QualiCert prüft als Zertifizierungsinstitution und unabhängige, neutrale dritte Partei ausschliesslich nach klar und eindeutig definierten Qualitätskriterien. Diese müssen alle Kund:innen uneingeschränkt erfüllen. QualiCert behält sich vor, eine Erst- oder Re-Zertifizierung auch bei erfüllten Anforderungen/Kriterien an die Qualität des gesundheitswirksamen Trainings- und Bewegungsangebots abzulehnen, wenn Anzeichen bestehen, dass Antragsteller:innen keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten. Dieser Qualitätsanspruch unterscheidet uns von anderen Institutionen.
Die Kriterien, die durch die Trägerschaft gesundheitsfördernder Kurse (Kursanbieter:innen) erfüllt werden müssen, umfassen die folgenden Anforderungsbereiche:
Vollständige Adressangaben inkl. E-Mail-Adresse.
Die leitenden Personen müssen über eine zertifizierte Qualifikation in der betreffenden Methode verfügen. Die Anforderungen für eine Zertifizierung der Qualifikation finden Sie unter Kriterien Personal.
Sie müssen den Nachweis einer laufenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (mit Kopie der Police und einem Beleg für die bezahlte Prämie) vorlegen können.
Folgendes müssen Sie vorlegen können:
Einen unternehmensspezifischen Ethikcode mit vorgeschriebenen Mindestinhalten.
Vorschriften zum Vertrag mit Mindestinhalten zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner:innen sowie zur Kommunikation dieser Rechte und Pflichten.
Die Verpflichtung die methodenspezifisch erlassenen Notfallmassnahmen umzusetzen.
Das Personal muss klar definierte Qualitätskriterien erfüllen, um von QualiCert erfolgreich zertifiziert zu werden. QualiCert behält sich vor, eine Erst- oder Re-Zertifizierung auch bei erfüllten Anforderungen/Kriterien an die Qualität des gesundheitswirksamen Trainings- und Bewegungsangebots abzulehnen, wenn Anzeichen bestehen, dass die Antrag stellende Person keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Je nach Zertifizierungsbereich (Methode) müssen unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden.
Wir zertifizieren Kursanbieter:innen und Kursleiter:innen nach der Norm für höchste Sicherheit und Qualität im Unterrichten von gesundheitswirksamen Kursen: CourseActive.
Eine Erst-Zertifizierung als Kursanbieter:in ist jeweils bis Ende der aktuellen, fixen zweijährigen Zertifizierungsphase gültig.
Die zweijährigen Zertifizierungsperioden
vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 | vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 | vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 | vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 | vom 01.01.2029 bis 31.12.2030 | vom 01.01.2031 bis 31.12.2032 |
Für die einmalige Erst-Zertifizierung im ersten Jahr der fixen Phase betragen die Gebühren CHF 360.– inkl. Mehrwertsteuer. Für die einmalige Erst-Zertifizierung im zweiten Jahr der fixen Phase betragen die Gebühren CHF 285.– inkl. Mehrwertsteuer. Die Erst-Zertifizierung gilt jeweils bis zum 31.12. der laufenden zweijährigen Gültigkeitsperiode.
Für die zweijährliche Re-Zertifizierung betragen die Gebühren CHF 185.– inkl. Mehrwertsteuer.
Ein Kurs ist anerkannt, wenn sowohl die Anbietenden (= rechtlich verantwortliche Trägerschaft) der Kurse als auch die leitende Person für ihre Qualifikationen im betreffenden Bereich zertifiziert ist.
Als Kursanbieter:in gilt die rechtlich verantwortliche Trägerschaft. Das
ist jene juristische oder natürliche Person, die gemäss Schweizerischem
Obligationenrecht als Vertragspartner:in der Kund:innen die Haftung dafür
trägt, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die
Teilnahmegebühren der Kund:innen erbracht wird. Vertragspartner können
Unternehmen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht, also
beispielsweise AG, GmbH, Einzelfirma etc. sein, aber auch natürliche
Personen als selbständig Erwerbende.
Sie sind im Sinne der
Kriterien dann ein:e Anbieter:in, wenn Sie eine oder beide der nachfolgenden
Fragen mit «JA» beantworten können/müssen:
Falls Sie eine oder beide Fragen mit «JA» beantwortet haben, sind Sie für Ihre Kurse nicht nur Leiter:in, sondern auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft (= Anbieter:in) und müssen sich gemäss den Kriterien zertifizieren lassen. Das Zertifizierungsverfahren kann per E-Mail beantragt werden.
Falls Sie oben beide Fragen mit «NEIN» beantwortet haben, dann informieren Sie bitte jene Institution, die für Ihre Kurse die rechtlich verantwortliche Trägerschaft ist, darüber, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Teilnehmer:innen an den Kursen nur dann bezahlt werden, wenn zusätzlich zu Ihrer Person als zertifizierte:r Kursleiter:in auch der Anbieter oder die Anbieterin zertifiziert ist.
1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art 1
2 Vertragspartner kann gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art 13 sein, wer handlungsfähig ist. Gemäss ZGB-Art 12ff ist dies bei natürlichen Personen bei Urteilsfähigkeit und Mündigkeit / bei juristischen Personen gemäss ZGB-Art 54 mit der gesetzlichen Anerkennung der Fall.
3 Vertragshaftung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) Art 97ff
Wenn der Fragebogen erfolgreich ausgefüllt wurde und die Zertifizierungsgebühr bei QualiCert eingetroffen ist, bekommen Sie innerhalb von ein bis zwei Wochen eine Rückmeldung.
Die Erst-Zertifizierung ist bis Ende der zweijährigen Zertifizierungsperiode gültig. Die Re-Zertifizierung ist jeweils zwei Jahre gültig.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung muss dann nachgewiesen werden, wenn Anbieter:innen im Handelsregister eingetragen sind. Die Versicherungspolice muss in diesem Fall auf den eingetragenen Namen des im Handelsregister eingetragenen Anbietenden lauten.
Eine Vereinspflichtversicherung muss dann nachgewiesen werden, wenn es sich beim Anbietenden um einen Verein gemäss ZGB-Artikel 60ff handelt. Die Versicherungspolice muss in diesem Fall auf den statutarischen Vereinsnamen lauten.
Eine Berufshaftpflichtversicherung kann dann nachgewiesen werden, wenn Anbieter:innen ihre Dienstleistung als einzelne und einzige Person im Sinne der selbständigen Erwerbstätigkeit erbringen. In diesem Falle kann aber auch eine Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
Eine Privathaftpflichtversicherung kann dann nachgewiesen werden, wenn die anbietende Person ihre Dienstleistung als einzelne und einzige Person im Sinne der selbständigen Erwerbstätigkeit erbringt. In diesem Falle kann – und je nach dem erzielten Erwerbseinkommen* muss – aber auch eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
* Privathaftpflichtversicherungen enthalten oft eine Haftungsgrenze bezüglich des Einkommens aus der versicherten Tätigkeit. Hat eine Leitungsperson eines Fitnessinstituts (juristisch: Leitertätigkeit bei gesundheitsfördernden Lebensstilinterventionen) z.B. den Betrag von CHF 15'000.– als Haftungsgrenze ausgemacht, so muss die Haftpflichtversicherung nur bezahlen, wenn das Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit diesen Betrag nicht übersteigt. Hat die Person aber mehr verdient, entfällt die Zahlungspflicht der Versicherung, da die versicherte Person bereit ist, einen allfälligen Schaden – dank höherem Einkommen – selber zu begleichen.
Ja, Vertragspartner:innen können Unternehmen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (beispielsweise AG, GmbH, Einzelfirma etc.) sein, aber auch natürliche Personen als Selbständigerwerbende.
Bei der Anmeldung zur Zertifizierung als Anbieter:in liefern wir Hilfsdokumente mit, worin die Mindestinhalte der Dokumente beschrieben sind und Beispiele aufgelistet sind. Diese können Sie zur Erstellung der Dokumente heranziehen.
Ja, es gibt hier verschiedene Möglichkeiten. Bitte kontaktieren Sie uns, um die Möglichkeiten zu besprechen.
Ein:e Anbieter:in erwirbt sich das Anrecht, wie jede Apotheke, jeder Arzt oder jedes Spital in das Register der Leistungserbringer im Schweizer Gesundheitswesen eingetragen zu werden. Dieser Eintrag ist mit der Zuteilung einer Nummer dieses Registers verbunden, der sogenannten ZSR-Nummer. Diese ist wiederum Voraussetzung dafür, dass die Kund:innen des Centers bei den Krankenversicherern Präventionsbeiträge an die Abo-Kosten geltend machen können.
Bei QualiCert entfallen diese Gebühren für Sie. Diese sind in der Erst-Zertifizierungsgebühr enthalten. Zudem ersparen Sie sich die Mühe, auf eigene Faust eine ZSR-Nummer bei der SASIS AG zu beantragen.