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Die Rückenschule der Rheumaliga (Active Backademy) ist ein Rückentraining mit den Schwerpunkten Aktivität und Ausdauer. Es kräftigt die Muskulatur, schult die Körperwahrnehmung, die Koordination sowie das Gleichgewicht und trainiert die muskuläre Ausdauer. Ausserdem wird gelernt, wie die Arbeit in Beruf und Alltag ergonomisch und damit rückengerechter gestaltet und mit Entspannungspausen versehen werden kann.
Eine Zertifizierung Rückenschule ist interessant, weil nach aktuellen Studien rund 80% der Menschen in der Schweiz ein- oder mehrmals im Leben an unspezifischen Rückenschmerzen leiden. Mit Ihrer Zertifizierung in der Methode Rückenschule weisen Sie Ihr Können aus und schaffen Vertrauen.
Die Zertifizierung Ihrer Qualifikation/Person genügt allein nicht, damit die Krankenkassen Beiträge an Teilnahmegebühren bezahlen. Stellen Sie deshalb sicher, dass entweder Sie oder Ihr:e Auftrags- oder Arbeitgeber:in zusätzlich als Anbieter:in zertifiziert ist.
Als Kursanbieter:in gilt die rechtlich verantwortliche Trägerschaft. Das ist jene juristische oder natürliche Person, die gemäss Schweizerischem Obligationenrecht als Vertragspartner:in der Kund:innen die Haftung dafür trägt, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Teilnahmegebühren der Kund:innen erbracht wird. Vertragspartner:innen können Unternehmen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht, also beispielsweise AG, GmbH, Einzelfirma etc. sein, aber auch natürliche Personen als selbständig Erwerbende.
Sie sind im Sinne der Kriterien dann ein:e Anbieter:in, wenn Sie eine oder beide der nachfolgenden Fragen mit «JA» beantworten können/müssen:
Falls Sie eine oder beide Fragen mit «JA» beantwortet haben, sind Sie für Ihre Kurse nicht nur Leiter:in, sondern auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft (= Anbieter:in) und müssen sich gemäss den Kriterien zertifizieren lassen. Das Zertifizierungsverfahren kann per E-Mail beantragt werden.
Fall Sie oben beide Fragen mit «NEIN» beantwortet haben, dann informieren Sie bitte jene Institution, die für Ihre Kurse die rechtlich verantwortliche Trägerschaft ist, darüber, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Teilnehmer:innen an den Kursen nur dann bezahlt werden, wenn zusätzlich zu Ihrer Person als zertifizierte:r Kursleiter:in auch der Anbieter oder die Anbieterin zertifiziert ist.
1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art 12 Vertragspartner kann gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art 13 sein, wer handlungsfähig ist. Gemäss ZGB-Art 12ff ist dies bei natürlichen Personen bei Urteilsfähigkeit und Mündigkeit / bei juristischen Personen gemäss ZGB-Art 54 mit der gesetzlichen Anerkennung der Fall.3 Vertragshaftung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) Art 97ff
Für die Zertifizierung als KursleiterIn im Bereich Rückenschule müssen Sie die Ausbildung zur Rückenschule der Rheumaliga absolviert haben, über ein Diplom als Physiotherapeut:in verfügen, oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben. Falls Sie eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, werden zur Beurteilung neben einer Diplomkopie auch detaillierte Angaben zu den Lehrplänen (Inhalts- und Stundenzahlangaben) benötigt.
Für eine erfolgreiche Re-Zertifizierung des Personals gelten klare Anforderungen im Bereich der Weiterbildung, welche durch QualiCert überprüft werden. Die Anzahl der nachzuweisenden Weiterbildungstage richtet sich nach folgender Tabelle:
Bereiche:
Beckenbodengymnastik
Rückengymnastik
Rückenschule
Anzahl der für zwei Jahre zu re-zertifizierenden Bereichsqualifikationen | Anzahl Weiterbildungstage |
---|---|
1 Bereich | 2 |
2 Bereiche | 3 |
3 Bereiche | 3 |
Personen, die vor dem 1. Januar der Gültigkeitsperiode, für welche die Re-Zertifizierung gewünscht wird, das 60. Altersjahr erreicht haben, sind von der Weiterbildungspflicht befreit. Personen, welche die obige Bedingung erfüllen, aber trotzdem ausgewählt und zur Einreichung von Weiterbildung aufgefordert werden, melden sich per E-Mail bei QualiCert.
Für die Anrechnung gelten folgende Grundsätze:
Pro Gültigkeitsperiode der Zertifizierung kann unter den nachfolgenden Bedingungen auch Literaturstudium als Weiterbildung angerechnet werden:
Damit der Fernunterricht und das Fernstudium zur Erfüllung der quantitativen Anforderungen angerechnet werden können, müssen sie von der betreffenden Ausbildungsinstitution mit ECTS-Punkten objektiv, verlässlich und valide bewertet worden sein.
Gemäss den Richtlinien zur Bestimmung der studentischen Arbeitsbelastung (Tuning Educational Structures in Europe, Determining Student Workload) bedeutet dies: 1 ECTS-Punkt = 25 h Lernaufwand.
Unter didaktisch aufbereiteten Unterlagen versteht man Lehrunterlagen, die im Gegensatz zu wissenschaftlichen und weiteren Informationsträgern (print oder elektronisch) speziell für das Selbstlernen erstellt wurden.
Zum Beispiel
Ein Tutorat stellt sicher, dass Lernende beim Fernunterricht oder -studium durch eine speziell geeignete und bezeichnete Person (= Tutor:in) begleitet werden. Diese Person muss von Lernenden nötigenfalls um Unterstützung angefragt werden können.
Unter Fernunterricht und -studium versteht man quantifizierbares, selbständiges und von einem Tutorat unterstütztes Lernen auf der Basis von didaktisch aufbereiteten Unterlagen am jeweiligen (aber beliebigen) Aufenthaltsort des Lernenden.
Beim Präsenzunterricht und -studium (auch Direktunterricht oder Direktstudium genannt) findet das Lernen im Rahmen von Lehrveranstaltungen für eine Gruppe oder einzeln vor Ort bei der Ausbildungsinstitution statt.
Unter formaler Ausbildung versteht man eine Ausbildung mit einer definierten Struktur (beispielsweise Stundenplan, Fächerkatalog, Promotionsanforderungen), die in Form eines erreichten Abschlusses messbar ist.
Zum Beispiel in der Form eines staatlich anerkannten Diploms, eines staatlich anerkannten Fähigkeitsausweises oder eines offiziellen Abschlusses eines anerkannten Ausbildungsinstituts.