Yoga

Yoga beinhaltet körperliche Übungen (Asanas, Karanas), Atemtechniken (Pranayama), Entspannungstechniken, Konzentrationsübungen (Meditation, Visualisation, Sammlung, Versenkung) und Reinigungstechniken (Kriyas). Ausserdem werden allgemeine soziale und ethische Empfehlungen (Yama und Niyama) abgegeben, denn Yoga ist in seiner ursprünglichen Form eine spirituelle Wegbeschreibung. Durch das Einhalten einer bestimmten Lebensführung und durch körperliche sowie geistige Übungen stellt sich ein Gleichgewicht zwischen Körper und Seele ein.

Hinweis

Die Zertifizierung Ihrer Qualifikation/Person genügt allein nicht, damit die Krankenkassen Beiträge an Teilnahmegebühren bezahlen. Stellen Sie deshalb sicher, dass entweder Sie oder Ihr:e Auftrags- oder Arbeitgeber:in zusätzlich als Anbieter:in zertifiziert ist.

Als Kursanbieter:in gilt die rechtlich verantwortliche Trägerschaft. Das ist jene juristische oder natürliche Person, die gemäss Schweizerischem Obligationenrecht als Vertragspartner:in der Kund:innen die Haftung dafür trägt, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Teilnahmegebühren der Kund:innen erbracht wird. Vertragspartner:innen können Unternehmen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht, also beispielsweise AG, GmbH, Einzelfirma etc. sein, aber auch natürliche Personen als selbständig Erwerbende.

Sie sind im Sinne der Kriterien dann ein:e Anbieter:in, wenn Sie eine oder beide der nachfolgenden Fragen mit «JA» beantworten können/müssen:

  1. Sind Sie aus rechtlicher Sicht für die Teilnehmer:innen an den Kursen, welche Sie leiten, eine:r der zwei Vertragspartner:innen1,2 und haften deshalb für die Erfüllung der Verbindlichkeit3«Kursleistung»?
  2. Zahlen Sie sich die Entschädigung für die Leitung Ihrer Kurse aus den Einnahmen der Teilnahmegebühren selbst?

Falls Sie eine oder beide Fragen mit «JA» beantwortet haben, sind Sie für Ihre Kurse nicht nur Leiter:in, sondern auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft (= Anbieter:in) und müssen sich gemäss den Kriterien zertifizieren lassen. Das Zertifizierungsverfahren kann per E-Mail beantragt werden.

Fall Sie oben beide Fragen mit «NEIN» beantwortet haben, dann informieren Sie bitte jene Institution, die für Ihre Kurse die rechtlich verantwortliche Trägerschaft ist, darüber, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Teilnehmer:innen an den Kursen nur dann bezahlt werden, wenn zusätzlich zu Ihrer Person als zertifizierte:r Kursleiter:in auch der Anbieter oder die Anbieterin zertifiziert ist.

1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art 12 Vertragspartner kann gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art 13 sein, wer handlungsfähig ist. Gemäss ZGB-Art 12ff ist dies bei natürlichen Personen bei Urteilsfähigkeit und Mündigkeit / bei juristischen Personen gemäss ZGB-Art 54 mit der gesetzlichen Anerkennung der Fall.3 Vertragshaftung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) Art 97ff

Zertifizierung Kursanbieter

Kriterien Erst-Zertifizierung

Für die Leitung von Yoga-Unterrichtseinheiten mit Inhalten der verschiedenen Anwendungsformen von Yoga müssen 500 Ausbildungslektionen nachgewiesen werden, welche thematisch den formalen Ausbildungsinhalten gewidmet waren (siehe unten: Ausbildungsinhalte der formalen Ausbildung).


Grundsatz

Maximal 250 der 500 nachzuweisenden Ausbildungslektionen können durch den Nachweis von Praxiserfahrung erbracht werden. Dabei gilt folgender Anrechnungsmassstab:

  • Der formelle Nachweis (z.B. Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber) von 2 erteilten Yoga-Unterrichtseinheiten wird als 1 Ausbildungslektion angerechnet.
  • Der formelle Nachweis (z.B. Bestätigung eines besuchten Kurses; eine Kopie der Rechnung für den Kurs dient nicht als Nachweis) von 5 besuchten Yoga Unterrichtseinheiten wird als 1 Ausbildungslektion angerechnet.
  • Physiologie von Yoga (Yogastellungen und Atemtechniken (Asana und Pranayama)
  • Philosophie von Yoga
  • Meditation im Yoga (Entspannungstechniken, Konzentrationsübungen, Visualation)
  • Ernährung im Yoga (Fasten, Tamasige Nahrung, Rajasige Nahrung, Sattwige Nahrung)
  • Medizinische Grundlagen von Yoga (Anatomie, Ethik in der Therapie, Definition von Gesundheit und Krankheit, Hauptgesundheitsrisikofaktoren, Erhebung der Anamnese)
  • Pädagogik von Yoga (Erziehung, Psychologie, Persönlichkeitsentwicklung)
  • Methodik und Didaktik des Yoga-Unterrichtes

Antrag Erst-Zertifizierung

zum Antragsformular

Kriterien Re-Zertifizierung

Für eine erfolgreiche Re-Zertifizierung des Personals gelten klare Anforderungen im Bereich der Weiterbildung, welche durch QualiCert überprüft werden. Die Anzahl der nachzuweisenden Weiterbildungstage richtet sich nach folgender Tabelle:

Bereiche:
Feldenkrais
Alexander-Technik
Atemgymnastik
Autogenes Training
Yoga

Anzahl der für zwei Jahre zu re-zertifizierenden BereichsqualifikationenAnzahl Weiterbildungstage

1 Bereich

2
2 Bereiche

4

3 Bereiche

6

4 und mehr Bereiche

8

Altersentlastung

Personen, die vor dem 1. Januar der Gültigkeitsperiode, für welche die Re-Zertifizierung gewünscht wird, das 60. Altersjahr erreicht haben, sind von der Weiterbildungspflicht befreit. Personen, welche die obige Bedingung erfüllen, aber trotzdem ausgewählt und zur Einreichung von Weiterbildung aufgefordert werden, melden sich per E-Mail bei QualiCert.

Für die Anrechnung gelten folgende Grundsätze:

  • Inhaltlich können die beiden Weiterbildungstage für die Re-Zertifizierung für eine weitere zweijährige Gültigkeitsperiode entweder dem spezifischen Qualifikationsbereich entsprechen (fachspezifische Weiterbildung) oder einem generellen Thema (Bewegung und Gesundheit, Ernährung, Entspannung, Präventionskonzepte) der aktiven Prävention (allgemeine Weiterbildung) gewidmet sein.
  • Kurse für Endverbraucher:innen, d.h. Kurse, die für die allgemeine Öffentlichkeit ausgeschrieben sind, werden nicht als Weiterbildung anerkannt. Sicherheitskurse wie CPR-BLS- und Wasserrettungskurse gelten nicht als anrechenbare Weiterbildung.
  • Ein Tag Weiterbildung ist definiert mit 6 Unterrichtsstunden, welche auch aufgeteilt besucht werden können.
  • Der Besuch der Weiterbildungsanlässe ist mit der Kopie einer personenbezogenen Teilnahmebestätigung zu belegen. Nicht akzeptiert werden unpersönliche Teilnahmebestätigungen und Zahlungsnachweise allein.
  • Wenn in einer Gültigkeitsperiode mehr als die Mindestanzahl geforderter Weiterbildungstage besucht werden, können die überschüssigen Tage für den Weiterbildungsnachweis für die Re-Zertifizierung für die nächste Gültigkeitsperiode gutgeschrieben werden, wenn auch die Teilnahmebestätigungen aller besuchten Tage eingereicht werden.

Pro Gültigkeitsperiode der Zertifizierung kann unter den nachfolgenden Bedingungen auch Literaturstudium als Weiterbildung angerechnet werden:

  • Maximal 50% der Weiterbildungspflicht kann durch Literaturstudium (Fachbücher, wissenschaftliche Publikationen) erbracht werden.
  • Für das Studium eines Fachbuches wird 1 Tag Weiterbildung angerechnet, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • Das Fachbuch muss mindestens 30 Seiten umfassen.
    • Das Buch muss in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch geschrieben sein.
    • Die exakte Quelle (Autor, Titel, Verlag, Erscheinungsdatum) muss angegeben werden.
    • Das Inhaltsverzeichnis muss eingereicht werden.
    • Pro Kapital muss eine Kurzzusammenfassung von minimal 200 und maximal 300 Zeichen (inkl. Leerzeichen) eingereicht werden.
  • Für das Studium von 3 wissenschaftlichen Artikeln wird ½ Tag Weiterbildung angerechnet, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • Die Artikel müssen in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch geschrieben sein.
    • Pro Artikel muss eine Kurzzusammenfassung von minimal 300 und maximal 400 Zeichen (inkl. Leerzeichen) eingereicht werden.
    • Für den Nachweis von Literaturstudium muss bei QualiCert ein spezifisches Formular angefordert werden.

Begriffserklärungen

Quantifizierbarkeit des Fernunterrichts
Quantifizierbarkeit des Fernunterrichts

Damit der Fernunterricht und das Fernstudium zur Erfüllung der quantitativen Anforderungen angerechnet werden können, müssen sie von der betreffenden Ausbildungsinstitution mit ECTS-Punkten objektiv, verlässlich und valide bewertet worden sein.

Gemäss den Richtlinien zur Bestimmung der studentischen Arbeitsbelastung (Tuning Educational Structures in Europe, Determining Student Workload) bedeutet dies: 1 ECTS-Punkt = 25 h Lernaufwand.

Didaktisch aufbereitete Unterlagen
Didaktisch aufbereitete Unterlagen

Unter didaktisch aufbereiteten Unterlagen versteht man Lehrunterlagen, die im Gegensatz zu wissenschaftlichen und weiteren Informationsträgern (print oder elektronisch) speziell für das Selbstlernen erstellt wurden.

Zum Beispiel

  • Studien- bzw. Lehrbriefe
  • Übungsaufgaben
  • interaktive CD-ROM oder Web-Tools
  • Austausch mit Dozierenden und Student:innen auf der Lernplattform eines Extranets usw.
Tutorat
Tutorat

Ein Tutorat stellt sicher, dass Lernende beim Fernunterricht oder -studium durch eine speziell geeignete und bezeichnete Person (= Tutor:in) begleitet werden. Diese Person muss von Lernenden nötigenfalls um Unterstützung angefragt werden können.

Fernunterricht
Fernunterricht

Unter Fernunterricht und -studium versteht man quantifizierbares, selbständiges und von einem Tutorat unterstütztes Lernen auf der Basis von didaktisch aufbereiteten Unterlagen am jeweiligen (aber beliebigen) Aufenthaltsort des Lernenden.

Präsenzunterricht
Präsenzunterricht

Beim Präsenzunterricht und -studium (auch Direktunterricht oder Direktstudium genannt) findet das Lernen im Rahmen von Lehrveranstaltungen für eine Gruppe oder einzeln vor Ort bei der Ausbildungsinstitution statt.

Formale Ausbildung
Formale Ausbildung

Unter formaler Ausbildung versteht man eine Ausbildung mit einer definierten Struktur (beispielsweise Stundenplan, Fächerkatalog, Promotionsanforderungen), die in Form eines erreichten Abschlusses messbar ist.

Zum Beispiel in der Form eines staatlich anerkannten Diploms, eines staatlich anerkannten Fähigkeitsausweises oder eines offiziellen Abschlusses eines anerkannten Ausbildungsinstituts.

Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.