Geburtsvorbereitung

Durch eine Verbesserung der Körperwahrnehmung und eine Vertiefung des Wissens über Schwangerschaft und Geburt erhöhen Kurse in Geburtsvorbereitung das Vertrauen in den weiblichen Körper und dessen Fähigkeit, ein Kind zu gebären. Durch Atem- und Entspannungstechniken wird das Körperbewusstsein verbessert, durch gezieltes Training der Bauch- und Beckenbodenmuskulatur wichtige, an der Geburt beteiligte Muskeln gestärkt und die Wahrnehmung des Beckenbodens erhöht.

Hinweis

Die Zertifizierung Ihrer Qualifikation/Person genügt allein nicht, damit die Krankenkassen Beiträge an Teilnahmegebühren bezahlen. Stellen Sie deshalb sicher, dass entweder Sie oder Ihr:e Auftrags- oder Arbeitgeber:in zusätzlich als Anbieter:in zertifiziert ist.

Als Kursanbieter:in gilt die rechtlich verantwortliche Trägerschaft. Das ist jene juristische oder natürliche Person, die gemäss Schweizerischem Obligationenrecht als Vertragspartner:in der Kund:innen die Haftung dafür trägt, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Teilnahmegebühren der Kund:innen erbracht wird. Vertragspartner:innen können Unternehmen gemäss Schweizerischem Obligationenrecht, also beispielsweise AG, GmbH, Einzelfirma etc. sein, aber auch natürliche Personen als selbständig Erwerbende.

Sie sind im Sinne der Kriterien dann ein:e Anbieter:in, wenn Sie eine oder beide der nachfolgenden Fragen mit «JA» beantworten können/müssen:

  1. Sind Sie aus rechtlicher Sicht für die Teilnehmer:innen an den Kursen, welche Sie leiten, eine:r der zwei Vertragspartner:innen1,2 und haften deshalb für die Erfüllung der Verbindlichkeit3«Kursleistung»?
  2. Zahlen Sie sich die Entschädigung für die Leitung Ihrer Kurse aus den Einnahmen der Teilnahmegebühren selbst?

Falls Sie eine oder beide Fragen mit «JA» beantwortet haben, sind Sie für Ihre Kurse nicht nur Leiter:in, sondern auch die rechtlich verantwortliche Trägerschaft (= Anbieter:in) und müssen sich gemäss den Kriterien zertifizieren lassen. Das Zertifizierungsverfahren kann per E-Mail beantragt werden.

Fall Sie oben beide Fragen mit «NEIN» beantwortet haben, dann informieren Sie bitte jene Institution, die für Ihre Kurse die rechtlich verantwortliche Trägerschaft ist, darüber, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Teilnehmer:innen an den Kursen nur dann bezahlt werden, wenn zusätzlich zu Ihrer Person als zertifizierte:r Kursleiter:in auch der Anbieter oder die Anbieterin zertifiziert ist.

1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art 12 Vertragspartner kann gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art 13 sein, wer handlungsfähig ist. Gemäss ZGB-Art 12ff ist dies bei natürlichen Personen bei Urteilsfähigkeit und Mündigkeit / bei juristischen Personen gemäss ZGB-Art 54 mit der gesetzlichen Anerkennung der Fall.3 Vertragshaftung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) Art 97ff

Zertifizierung Kursanbieter

Kriterien Erst-Zertifizierung

Sie müssen grundsätzlich 320 Stunden Ausbildung in den unten aufgeführten Themenkreisen nachweisen. Der Anteil aus dem Themenkreis «Ernährungslehre, Energiebilanz und Energiehaushalt» darf dabei maximal 60 Stunden betragen.


Grundsatz

Alle Qualifikationsanforderungen können auf zwei Arten erfüllt werden:

  • entweder allein durch formale Ausbildung bestehend aus Präsenzunterricht oder -studium und anrechenbarem Fernunterricht oder -studium mit einem Anrechenbarkeitsverhältnis von maximal vier Zeiteinheiten Fernunterricht auf eine Zeiteinheit Präsenzunterricht

  • oder aber durch eine Kombination aus derartiger formaler Ausbildung und anrechenbarer, nachgewiesener Praxistätigkeit maximal im Verhältnis von 50:50.

Zur Erfüllung der Anforderungen bezüglich formaler Ausbildung müssen zu den untenstehenden Themen folgende Mindeststundenzahlen formaler Ausbildung nachgewiesen werden:

  • mind. 8 – 10 h Funktionelle Anatomie/Leistungsphysiologie
  • mind. 4 – 6 h Trainingswissenschaft und Trainingslehre (Kraft- und Herzkreislauf- bzw. Ausdauertraining, Stoffwechselaktivierung)
  • mind. 2 – 4 h Bewegungsverhalten und Verhaltensveränderung, Motivation
  • mind. 4 – 6 h Physiologie der Schwangerschaft und der Geburt
  • mind. 2 – 4 h Spezielle Anatomie des Beckenbodens
  • mind. 4 – 6 h Allgemeine Didaktik, Methodik, Lektions- und Trainingsgestaltung
  • mind. 4 – 8 h Lehr- und Instruktionsübungen
  • mind. 4 – 6 h Ernährungslehre, Energiebilanz und Energiehaushalt

An die Erfüllung der Anforderungen bezüglich formaler Ausbildung können nur Lehrinhalte zu den obenstehenden Themen angerechnet werden.

Praktische Erfahrung als leitende Person von Bewegungsangeboten wird je nach Dauer und Gegenwartsnähe in einem unterschiedlichen Verhältnis an die bis zum Erreichen der vorgeschriebenen Anzahl nachzuweisenden Ausbildungsstunden angerechnet.

Falls Sie Ihre «Praktische Leitungserfahrung» bei Bewegungsangeboten an die geforderte Grundausbildung anrechnen lassen wollen, müssen Sie dem Zertifizierungsantrag von der nachfolgend aufgeführten Praxistätigkeit Lohnabrechnungen, AHV-Abrechnungen, Bestätigungen öffentlicher Stellen oder vergleichbar verlässliche Nachweise beilegen. Nur durch Selbstdeklaration nachgewiesene praktische Tätigkeit als leitende Person von Bewegungsangeboten kann nicht angerechnet werden.

Praktische Leitungserfahrung in Bewegungsangeboten von weniger als einem halben Jahr Dauer wird nur dann angerechnet, wenn der nachgewiesene Wochendurchschnitt der (an)geleiteten Anlässe mindestens 6 Lektionen betrug.

An die bis zum Erreichen der grundsätzlich geforderten Ausbildungsstunden wird ununterbrochene* praktische Leitungserfahrung in Bewegungsangeboten wie folgt angerechnet:

  • zu 50%, wenn die praktische Leitungstätigkeit in Bewegungsangeboten weniger als zwei Jahre vor der Einreichung des Antrags ausgeübt wurde;
  • zu 40%, wenn die praktische Leitungstätigkeit in Bewegungsangeboten mehr als drei Jahre vor dem Datum der Einreichung dieses Antrags ausgeübt wurde;
  • zu 30%, wenn die praktische Leitungstätigkeit in Bewegungsangeboten mehr als vier Jahre vor dem Datum der Einreichung dieses Antrags ausgeübt wurde;
  • zu 20%, wenn die praktische Leitungserfahrung in Bewegungsangeboten mehr als fünf Jahre vor dem Datum der Einreichung dieses Antrags ausgeübt wurde;
  • zu 10%, wenn die praktische Leitungstätigkeit in Bewegungsangeboten mehr als sechs Jahre vor dem Datum der Einreichung dieses Antrags ausgeübt wurde.

*Als Unterbruch gewertet wird fehlende praktische Leitungstätigkeit in Bewegungsangeboten während mehr als eines Jahres.

Antrag Erst-Zertifizierung

zum Antragsformular

Kriterien Re-Zertifizierung

Für eine erfolgreiche Re-Zertifizierung des Personals gelten klare Anforderungen im Bereich der Weiterbildung, welche durch QualiCert überprüft werden. Die Anzahl der nachzuweisenden Weiterbildungstage richtet sich nach folgender Tabelle:

Bereiche:
Geburtsvorbereitung
Rückbildungsgymnastik
Schwangerschaftsgymnastik

Anzahl der für zwei Jahre zu re-zertifizierenden BereichsqualifikationenAnzahl Weiterbildungstage

1 Bereich

2
2 Bereiche3
3 Bereiche

3

Altersentlastung

Personen, die vor dem 1. Januar der Gültigkeitsperiode, für welche die Re-Zertifizierung gewünscht wird, das 60. Altersjahr erreicht haben, sind von der Weiterbildungspflicht befreit. Personen, welche die obige Bedingung erfüllen, aber trotzdem ausgewählt und zur Einreichung von Weiterbildung aufgefordert werden, melden sich per E-Mail bei QualiCert.

Für die Anrechnung gelten folgende Grundsätze:

  • Inhaltlich können die beiden Weiterbildungstage für die Re-Zertifizierung für eine weitere zweijährige Gültigkeitsperiode entweder dem spezifischen Qualifikationsbereich entsprechen (fachspezifische Weiterbildung) oder einem generellen Thema (Bewegung und Gesundheit, Ernährung, Entspannung, Präventionskonzepte) der aktiven Prävention (allgemeine Weiterbildung) gewidmet sein.
  • Kurse für Endverbraucher:innen, d.h. Kurse, die für die allgemeine Öffentlichkeit ausgeschrieben sind, werden nicht als Weiterbildung anerkannt. Sicherheitskurse wie CPR-BLS- und Wasserrettungskurse gelten nicht als anrechenbare Weiterbildung.
  • Ein Tag Weiterbildung ist definiert mit 6 Unterrichtsstunden, welche auch aufgeteilt besucht werden können.
  • Der Besuch der Weiterbildungsanlässe ist mit der Kopie einer personenbezogenen Teilnahmebestätigung zu belegen. Nicht akzeptiert werden unpersönliche Teilnahmebestätigungen und Zahlungsnachweise allein.
  • Wenn in einer Gültigkeitsperiode mehr als die Mindestanzahl geforderter Weiterbildungstage besucht werden, können die überschüssigen Tage für den Weiterbildungsnachweis für die Re-Zertifizierung für die nächste Gültigkeitsperiode gutgeschrieben werden, wenn auch die Teilnahmebestätigungen aller besuchten Tage eingereicht werden.

Pro Gültigkeitsperiode der Zertifizierung kann unter den nachfolgenden Bedingungen auch Literaturstudium als Weiterbildung angerechnet werden:

  • Maximal 50% der Weiterbildungspflicht kann durch Literaturstudium (Fachbücher, wissenschaftliche Publikationen) erbracht werden.
  • Für das Studium eines Fachbuches wird 1 Tag Weiterbildung angerechnet, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • Das Fachbuch muss mindestens 30 Seiten umfassen.
    • Das Buch muss in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch geschrieben sein.
    • Die exakte Quelle (Autor, Titel, Verlag, Erscheinungsdatum) muss angegeben werden.
    • Das Inhaltsverzeichnis muss eingereicht werden.
    • Pro Kapital muss eine Kurzzusammenfassung von minimal 200 und maximal 300 Zeichen (inkl. Leerzeichen) eingereicht werden.
  • Für das Studium von 3 wissenschaftlichen Artikeln wird ½ Tag Weiterbildung angerechnet, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • Die Artikel müssen in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch geschrieben sein.
    • Pro Artikel muss eine Kurzzusammenfassung von minimal 300 und maximal 400 Zeichen (inkl. Leerzeichen) eingereicht werden.
    • Für den Nachweis von Literaturstudium muss bei QualiCert ein spezifisches Formular angefordert werden.

Begriffserklärungen

Quantifizierbarkeit des Fernunterrichts
Quantifizierbarkeit des Fernunterrichts

Damit der Fernunterricht und das Fernstudium zur Erfüllung der quantitativen Anforderungen angerechnet werden können, müssen sie von der betreffenden Ausbildungsinstitution mit ECTS-Punkten objektiv, verlässlich und valide bewertet worden sein.

Gemäss den Richtlinien zur Bestimmung der studentischen Arbeitsbelastung (Tuning Educational Structures in Europe, Determining Student Workload) bedeutet dies: 1 ECTS-Punkt = 25 h Lernaufwand.

Didaktisch aufbereitete Unterlagen
Didaktisch aufbereitete Unterlagen

Unter didaktisch aufbereiteten Unterlagen versteht man Lehrunterlagen, die im Gegensatz zu wissenschaftlichen und weiteren Informationsträgern (print oder elektronisch) speziell für das Selbstlernen erstellt wurden.

Zum Beispiel

  • Studien- bzw. Lehrbriefe
  • Übungsaufgaben
  • interaktive CD-ROM oder Web-Tools
  • Austausch mit Dozierenden und Student:innen auf der Lernplattform eines Extranets usw.
Tutorat
Tutorat

Ein Tutorat stellt sicher, dass Lernende beim Fernunterricht oder -studium durch eine speziell geeignete und bezeichnete Person (= Tutor:in) begleitet werden. Diese Person muss von Lernenden nötigenfalls um Unterstützung angefragt werden können.

Fernunterricht
Fernunterricht

Unter Fernunterricht und -studium versteht man quantifizierbares, selbständiges und von einem Tutorat unterstütztes Lernen auf der Basis von didaktisch aufbereiteten Unterlagen am jeweiligen (aber beliebigen) Aufenthaltsort des Lernenden.

Präsenzunterricht
Präsenzunterricht

Beim Präsenzunterricht und -studium (auch Direktunterricht oder Direktstudium genannt) findet das Lernen im Rahmen von Lehrveranstaltungen für eine Gruppe oder einzeln vor Ort bei der Ausbildungsinstitution statt.

Formale Ausbildung
Formale Ausbildung

Unter formaler Ausbildung versteht man eine Ausbildung mit einer definierten Struktur (beispielsweise Stundenplan, Fächerkatalog, Promotionsanforderungen), die in Form eines erreichten Abschlusses messbar ist.

Zum Beispiel in der Form eines staatlich anerkannten Diploms, eines staatlich anerkannten Fähigkeitsausweises oder eines offiziellen Abschlusses eines anerkannten Ausbildungsinstituts.

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