Achtsamkeitstraining

Achtsamkeitstraining basiert auf der Praxis des bewussten, urteilsfreien Wahrnehmens des gegenwärtigen Moments. Ursprung hat es in der buddhistischen Meditation, wird heute jedoch auch wissenschaftlich fundiert in Prävention und Therapie angewendet. Im Mittelpunkt steht die Schulung der Aufmerksamkeit auf Gedanken, Gefühle und Körperempfindungen.

Regelmässiges Achtsamkeitstraining kann Stress abbauen, Konzentration und innere Ruhe fördern und die Selbstwahrnehmung vertiefen. Es unterstützt die emotionale Balance, stärkt Resilienz und wirkt sich positiv auf psychische wie körperliche Gesundheit aus. Auch bei Schmerzen und psychosomatischen Beschwerden kann es begleitend helfen.

Achtsamkeitstraining richtet sich an Menschen aller Altersgruppen, die mehr Gelassenheit und Bewusstsein in ihr Leben integrieren möchten. Anwendungsformen sind u. a. Meditation, Atemübungen, achtsames Gehen oder strukturierte Programme wie MBSR (Mindfulness-Based Stress Reduction), in Gruppen oder im Einzeltraining.

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Kriterien

Mindestanforderungen

Sie müssen grundsätzlich 400 Stunden Ausbildung in den unter Ausbildungsinhalte aufgeführten Themenkreisen nachweisen. Zudem müssen mindestens 200 Stunden praktische Arbeitserfahrung nachgewiesen werden. 

Ausbildungsinhalte

Für die Zertifizierung müssen die folgenden Ausbildungsinhalte abgedeckt sein:

  • mind. 60 h Grundlagen Medizin & Psychologie: Stressphysiologie und autonomes Nervensystem, psychosomatische Zusammenhänge, Achtsamkeit im Kontext psychischer Störungen
  • mind. 40 h Theorie und Wissenschaft der Achtsamkeit: Begriffsdefinitionen und Konzepte, neurobiologische Grundlagen, empirische Evidenz und Wirksamkeitsnachweise
  • mind. 40 h Praxisformen der Achtsamkeit: Formelle und informelle Achtsamkeitspraktiken wie Atemübungen, Körperwahrnehmung, Gehmeditation
  • mind. 80 h Anleitungskompetenz und Ethik: Methodik und Didaktik der Achtsamkeitsvermittlung, achtsamkeitsbasierte Beziehungs- und Gruppenprozesse, ethische Grundlagen
  • mind. 60 h Anwendungsfelder und Vertiefung: Einsatz von Achtsamkeit in Prävention, Beratung, Therapie und pädagogischen bzw. betrieblichen Kontexten

Re-Zertifizierung

Für eine erfolgreiche Re-Zertifizierung des Personals gelten klare Anforderungen im Bereich der Weiterbildung, welche durch QualiCert überprüft werden. Die Anzahl der nachzuweisenden Weiterbildungstage richtet sich nach folgender Tabelle:

Anzahl BereichsqualifikationenAnzahl Weiterbildungstage
1 Bereich2
2 Bereiche3
3 Bereiche3
4 und mehr Bereiche4

Spezialausbildung MBSR

Für Kursleiter:innen, die MBSR anbieten möchten, gilt Folgendes:
QualiCert anerkennt MBSR-Ausbildungen nur dann, wenn sie vollumfänglich den Richtlinien von Mindfulness Swiss entsprechen. Diese gelten als verbindliche Grundlage zur Qualitätssicherung von MBSR-Programmen in der Schweiz.

Die Ausbildung muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

  • Struktur und Inhalt des klassischen 8-Wochen-MBSR-Kurses gemäss internationalem Standard
  • Didaktik, Methodik und Ethik der MBSR-Vermittlung
  • Achtsamkeitsbasierte Gruppenleitung und Teilnehmerführung
  • Nachweis über die eigene Teilnahme an einem 8-Wochen-MBSR-Kurs
  • Teilnahme an einem mehrtägigen Achtsamkeitsretreat im Schweigen (mind. 3 Tage empfohlen)
  • Laufende eigene Praxis und Selbstreflexion der Lehrperson

Nachweis Praxiserfahrung

Für den Nachweis der praktische Leitungserfahrung, müssen Sie dem Zertifizierungsantrag Nachweise beilegen. Dies können Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, AHV-Abrechnungen oder vergleichbare Nachweise sein. Nur durch Selbstdeklaration nachgewiesene praktische Tätigkeit kann nicht angerechnet werden.

Krankenkassenanerkennung

Die Zertifizierung Ihrer Qualifikation als Kursleiter:in ist Bestandteil der Kursanbieterzertifizierung.
Sie allein genügt nicht, damit Teilnehmer:innen Ihrer Kurse bei den Krankenkassen Beiträge an die Kurskosten geltend machen können. Dafür ist zusätzlich die Zertifizierung als Kursanbieter:in erforderlich.

Fragen und Antworten

Ein Kurs gilt als anerkannt, wenn sowohl die Qualifikation der Kursleitung als auch die Zertifizierung des Anbieters vorliegen.

Das bedeutet konkret:

  • Die Kursleitung verfügt über eine gültige Zertifizierung als Kursleiter:in.
  • Der Kursanbieter ist durch die entsprechende Zertifizierungsstelle als Anbieter:in anerkannt.

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, können Teilnehmer:innen für den Kurs bei den Krankenkassen Beiträge an die Kurskosten geltend machen.

Die Erst-Zertifizierungsgebühr deckt vor allem die Arbeiten für die Prüfung Ihrer Unterlagen und Qualifikationen. Diese Leistungen fallen auch dann an, wenn die Zertifizierung nicht erteilt werden kann. 

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Anforderungen erfüllen, nehmen Sie vorab Kontakt mit QualiCert auf. Wir geben Ihnen gerne Orientierung, damit Sie optimal vorbereitet in das Zertifizierungsverfahren starten.

Die Weiterbildung muss nicht zwingend fachspezifisch sein – auch Themen aus der Prävention wie Bewegung, Ernährung, Entspannung oder Präventionskonzepte sind gültig.

Nicht anerkannt werden hingegen BLS-CPR-Aus- oder Weiterbildungen sowie Kurse, die sich an Endverbraucher richten. Wichtig ist, dass die Weiterbildung von einer Institution angeboten wird, deren Kerngeschäft die professionelle Aus- und Weiterbildung ist.

Die detaillierten Anforderungen an Weiterbildungen sind im Weiterbildungsreglement festgehalten. Dieses erhalten Sie automatisch bei jeder Erst- oder Re-Zertifizierung.

Nein. Sie müssen Ihre Weiterbildungsnachweise nicht laufend einsenden. QualiCert prüft diese gesammelt im Rahmen Ihrer Re-Zertifizierung.

Personen, die vor dem 1. Januar der Gültigkeitsperiode, für welche die Re-Zertifizierung beantragt wird, das 60. Altersjahr vollendet haben, sind von der Weiterbildungspflicht befreit.

QualiCert empfiehlt jedoch, auch nach Erreichen dieser Altersgrenze weiterhin freiwillig Weiterbildungen zu besuchen. So bleiben Sie fachlich auf dem neuesten Stand und können die Qualität Ihrer Angebote nachhaltig sicherstellen.

Ja, QualiCert behält sich vor, eine Erst- oder Re-Zertifizierung auch dann abzulehnen, wenn die formalen Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anzeichen bestehen, dass Antragsteller:innen keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

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